Der OGH hat in der Sache entschieden.
Wer zahlt die Liftkosten, wenn nur eine Wohnung den Lift nutzt?
Der Fall. Eine Mieterin bewohnt eine Wohnung im Dachgeschoß eines Hauses. Ihrer Rechtsvorgängerin war die Nutzung des Lifts gegen eine Beteiligung an den Errichtungskosten zugesagt worden, und diese Beteiligung wurde auch geleistet. Alle später abgeschlossenen Mietverträge im Haus sehen dagegen vor, dass die übrigen Mieter den Lift nicht benützen dürfen; seit Störungen auftraten, lässt er sich zudem nur mehr mit einem Schlüssel bedienen. Strittig war, welchen Anteil an den Betriebskosten des Lifts die Mieterin tragen muss: Sie ging von ihrem allgemeinen Betriebskostenanteil aus, die Vermieterin verlangte den vollen Betrag.
Die Entscheidung. Das Höchstgericht wertete den Lift als Gemeinschaftsanlage, weil kein Sondernutzungsrecht vereinbart worden war, das anderen die Benützung verwehrt hätte. Die Betriebskosten sind nach dem Verhältnis der Nutzflächen aufzuteilen, und einzubeziehen sind alle Objekte, für die eine vernünftige Nutzung objektiv möglich ist, unabhängig davon, ob deren Mieter den Lift benützen dürfen. Weil dazu die nötigen Feststellungen fehlten, muss das Erstgericht den Anteil neu ermitteln.
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Eine mangelhafte Begründung macht eine Entscheidung nur dann nichtig, wenn sie gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt. Eine knappe, aber nachvollziehbare Begründung genügt.
Für die Aufteilung der Kosten des Hauses soll ein möglichst stabiler Schlüssel gelten, den vorübergehende Änderungen weitgehend unbeeinflusst lassen. Ist ein Objekt nur vorübergehend unbrauchbar, nämlich bis die Erhaltungspflicht durchgesetzt ist, bleibt das für die Festsetzung des Nutzflächenschlüssels ohne Bedeutung.
Kennzeichen einer Gemeinschaftsanlage ist, dass es jedem Mieter rechtlich freisteht, sie zu benützen, sofern er sich an den Kosten des Betriebes beteiligt.
Gemeinschaftsanlagen sind Anlagen, die schon ihrer Art nach der gemeinsamen Benützung durch die Hausbewohner oder zumindest durch eine einheitliche Gruppe dienen sollen. Keine Gemeinschaftsanlage liegt nur dann vor, wenn einzelnen Mietern das Recht eingeräumt wurde, von anderen für die Benützung mehr als die anteiligen Betriebskosten zu verlangen oder sie überhaupt auszuschließen.
Haben sich nur bestimmte Mieter zu einer Aufzugsgemeinschaft zusammengeschlossen, ist der Lift keine Gemeinschaftsanlage des Hauses. Daran ändert sich nichts, wenn Aufgaben an die Hausverwaltung übertragen wurden. Auch ein Münzautomat, der jedermann die Benutzung ermöglicht, hebt die Aufzugsgemeinschaft nicht auf, denn sie darf auch Besuchern die Benutzung erlauben.
Dürfen nach einer Vereinbarung nur jene Mieter den Lift benutzen, die die Errichtungskosten getragen haben, ist er keine Gemeinschaftsanlage des Hauses. Daran ändert sich nichts, wenn der Vermieter später weiteren Mietern gegen Kostenbeteiligung Schlüssel gibt. Die bestehende Sondervereinbarung kann der Eigentümer nämlich nicht einseitig erweitern.
Die Betriebskosten werden grundsätzlich gleichmäßig nach der Nutzfläche verteilt, weil die einfache Verrechnung Vorrang hat. Wer außergewöhnlich viel verursacht, etwa beim Wasser, kann ausnahmsweise das Übermaß tragen müssen. Wer dagegen weniger verbraucht als die anderen, zahlt trotzdem den nach der Fläche berechneten Anteil.
Ob Sie sich an den Betriebskosten eines Lifts beteiligen müssen, hängt davon ab, ob Sie ihn vernünftigerweise überhaupt nutzen können. Ein Recht, das praktisch keinen Nutzen bringt, verpflichtet Sie nicht zur Zahlung. Im entschiedenen Fall hätte die Mieterin ihr Lokal verlassen und einen Umweg über die Straße nehmen müssen; sie musste nichts zahlen.
Das Gericht kann einen von den Nutzflächen abweichenden Verteilungsschlüssel auch für einen bereits zurückliegenden Zeitraum festlegen. Damit soll erreicht werden, dass ein Mieter, der unverhältnismäßig hohe Betriebskosten verursacht, allein für dieses Übermaß aufkommt.
Hebt das Höchstgericht in einem wohnrechtlichen Verfahren die Beschlüsse der Vorinstanzen auf und trägt dem Erstgericht auf, die Sache inhaltlich zu behandeln, wird über die Kosten noch nicht abgesprochen. Darüber entscheidet erst jener Beschluss, der die Sache erledigt.
Die Kosten für eine Gemeinschaftsanlage wie einen Aufzug werden nach den Nutzflächen jener Mietgegenstände aufgeteilt, für die eine Beitragspflicht besteht. Mitzuzählen sind alle Objekte, bei denen eine Nutzung objektiv möglich ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Mieter dazu berechtigt sind, ob der Vermieter selbst nutzt oder ob ein vermietbares Objekt leer steht.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Fünfhaus, 04.08.2024, 22 Msch 31/22v-38
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 23.04.2025, 38 R 225/24f-46
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 57 MRG § 17 MRG § 24 MRG § 37 MRG § 4
Entscheidungstext
62 Absätze, 26.490 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.01.2026
Geschäftszahl
5Ob88/25i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin G* R*, vertreten durch die Eisner Ruhdorfer Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die Antragsgegnerin G* GmbH, *, vertreten durch Dr. Harry Fretska, Rechtsanwalt in Wien, unter Beteiligung sämtlicher Mieter der Hauses *, wegen § 37 Abs 1 Z 9 MRG iVm §§ 17, 24 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 23. April 2025, GZ 38 R 225/24f-46, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 4. August 2024, GZ 22 Msch 31/22v-38, in der Hauptsache bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
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