Bin ich an mein Zugeständnis vor Gericht gebunden?
betrifft Kläger, Beklagte, Parteien
Was Sie im Verfahren ausdrücklich zugestehen, bindet das Gericht; darüber dürfen keine Beweise mehr aufgenommen werden. Nimmt das Gericht dennoch Beweise auf und stellt etwas anderes fest, ist das zwar ein Verfahrensfehler, aber kein erheblicher. Ein Zugeständnis können Sie bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz zurücknehmen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 25.06.2024 (29 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1989)
Das gerichtliche Geständnis bindet das Gericht an die zugestandenen Tatsachen und schafft bezüglich dieser Tatsachen ein Beweisthemenverbot. Nimmt das Gericht entgegen diesem Beweisthemenverbot Beweise auf und kommt es dabei zu dem vom Geständnis abweichenden Tatsachenfeststellungen, dann liegt zwar eine Verletzung einer Verfahrensvorschrift vor, die aber nicht erheblich ist. Schließlich kann ein Geständnis ausdrücklich oder schlüssig in erster Instanz bis zum Schluss der mündlichen Streitverhandlung widerrufen werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Nach überwiegender Rechtsprechung liegt kein relevanter, das heißt die erschöpfende Erörterung der Sache hindernder Mangel des Verfahrens vor, wenn das Gericht ungeachtet zugestandener Tatsache Beweise aufnimmt und Feststellungen trifft, die mit dem Geständnis unvereinbar sind; vielmehr sind die getroffenen Feststellungen – und nicht das Geständnis – der Entscheidung zugrunde zu legen.OGH 1 Ob 121/17a, 21.03.2018
- Wendet das Gericht zweiter Instanz § 267 ZPO nicht an und stellt es das Gegenteil eines angeblichen Geständnisses fest, liegt darin kein Verfahrensmangel, und die Feststellung ist der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen. Bei einer bloßen Negativfeststellung hätte hingegen ein Geständnis aufgrund der Dispositionsmaxime Vorrang und die Negativfeststellung wäre unbeachtlich.OGH 17 Ob 19/11k, 19.09.2011
- Dies begründet keine Nichtigkeit.OGH 10 ObS 319/01m, 13.11.2001
- Wird eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens infolge Abgehens vom Tatsachengeständnis nicht geltend gemacht, dann muss das Berufungsgericht von den vom Geständnis abweichenden Tatsachenfeststellungen ausgehen.OGH 1 Ob 587/93, 25.08.1993
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0039949 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 29.
- OGH 4 Ob 191/23a, 25.06.2024, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 211/22y, 29.08.2023, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 129/21p, 21.02.2022, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 39/18b, 17.05.2018, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 121/17a, 21.03.2018, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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