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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 30.10.2017 · Fall aus Steiermark

OGH 9 ObA 115/17b

Worum es ging: Schadet mir ein Formulierungsfehler in der Klage?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ihr Begehren wird so verstanden, wie es im Zusammenhang mit Ihrer Schilderung des Sachverhalts gemeint ist. Ein nur versehentlich falsch formuliertes Begehren hat das Gericht richtig zu fassen. Eine so geänderte Formulierung ist kein Zuspruch von mehr, als Sie verlangt haben.

Der Grund Ihrer Klage sind die Tatsachen, die Sie vorbringen. Wie diese Tatsachen rechtlich zu beurteilen sind, gehört nicht dazu.

Das Gericht ist an Ihre Anträge und an den geltend gemachten Anspruch gebunden. Haben Sie keinen bestimmten Rechtsgrund genannt, darf es unter den in Betracht kommenden Ansprüchen wählen. Haben Sie sich ausdrücklich auf einen bestimmten Rechtsgrund gestützt, darf es Ihrer Klage nicht aus einem anderen Grund stattgeben.

Bestreitet eine Partei eine Behauptung nicht, kann das Gericht sie als zugestanden ansehen. Ob das im Einzelfall zu Recht geschehen ist, ist eine Frage des Verfahrens. Es ist keine Frage der rechtlichen Beurteilung.

Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.

Ergibt sich aus dem Akteninhalt eindeutig, dass eine als zugestanden angenommene Tatsache nicht stimmt, liegt gar kein wirksames Zugeständnis vor. Das Gericht darf sie dann nicht ungeprüft übernehmen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG § 50 ASGG § 58 ArbVG § 89 ZPO § 267

Entscheidungstext

48 Absätze, 17.321 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.10.2017

Geschäftszahl

9ObA115/17b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Paul Kunsky und Mag. Thomas Dürrer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Betriebsrat der K*****, vertreten durch Klein, Wuntschek & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei L*****, vertreten durch Mag. Bernd Wurnig, Rechtsanwalt in Graz, wegen Einsichtnahme (Streitwert: 21.800 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11. Mai 2017, GZ 6 Ra 6/17z-10, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 9. November 2016, GZ 36 Cga 123/16k-6, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Ersturteil zu lauten hat:

„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen Einsicht in die Vordienstzeitenanrechnungen (Vordienstzeiten-Beiblätter) der Dienstnehmer im Bereich Management und Services und IKM zu gewähren.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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