Muss das Berufungsgericht selbst ergänzen statt zurückzuverweisen?
betrifft Kläger, Beklagte, Prozessparteien
Fehlen nur einzelne Feststellungen oder Beweisaufnahmen zu abgegrenzten Punkten, soll das Berufungsgericht diese selbst nachholen. Das gilt, wenn diese Punkte nicht untrennbar mit dem übrigen Sachverhalt zusammenhängen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 24.05.2023 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1997)
Eine Verfahrensergänzung durch das Berufungsgericht selbst ist vor allem dann geboten, wenn das Erstgericht Feststellungen, Erörterungen und Beweisaufnahmen zu punktuellen Fragen des Sachverhaltes unterließ, die in keinem untrennbaren Sachzusammenhang mit den übrigen relevanten Urteilsannahmen bestehen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das – an die Parteien gerichtete – Neuerungsverbot steht einer Verfahrensergänzung ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass die Beweiswürdigung zu ergänzenden Feststellungen vom Obersten Gerichtshof grundsätzlich nicht überprüft werden kann.OGH 8 Ob 6/19v, 26.02.2019
- Hier: AußStrG 2005.OGH 7 Ob 221/05h, 19.10.2005
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0107620 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 7.
- OGH 8 ObA 20/23h, 24.05.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 89/20z, 23.07.2020, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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