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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.07.2020 · Fall aus Oberösterreich

OGH 1 Ob 89/20z

Worum es ging: Bekomme ich Ersatz, wenn ich kein Rechtsmittel erhoben habe?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ersatz vom Staat gibt es nur für Fehler, die sich im Verfahren nicht mehr beheben ließen. Zuerst müssen Sie also selbst alle Möglichkeiten nutzen, sich gegen die Entscheidung zu wehren. Erst wenn das erfolglos geblieben ist, kommt ein Ersatzanspruch in Betracht.

Haben Sie schuldhaft kein Rechtsmittel erhoben, entfällt ein Anspruch gegen den Staat zur Gänze, soweit das Rechtsmittel Abhilfe hätte schaffen können. Eine Aufteilung des Schadens nach Verschuldensanteilen findet insoweit nicht statt.

Ein Anspruch gegen den Staat entfällt wegen eines unterlassenen Rechtsmittels nur dann, wenn Ihnen eine Sorglosigkeit im Umgang mit Ihren eigenen Rechtsgütern vorzuwerfen ist. Es gelten dabei die allgemeinen Regeln des Schadenersatzrechts.

Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.

Als Rechtsmittel gelten nur Behelfe im Verfahren, mit denen sich eine fehlerhafte gerichtliche Entscheidung beseitigen lässt, sei es über die höhere Instanz oder auf andere Weise. Materielle Ansprüche, etwa eine Klage gegen einen Mitschädiger, zählen nicht dazu.

Der Begriff Rechtsmittel ist weit zu verstehen. Auch Einwendungen gegen eine Schätzung gelten als Rechtsmittel im Sinn dieser Bestimmung.

Nicht in jedem Fall. Sie können ohne eigenes Verschulden nicht erkannt haben, dass die Behörde rechtswidrig gehandelt hat oder dass ein Schaden entstehen wird. Auf die richtige Rechtsanwendung durch Behörden dürfen Sie sich grundsätzlich verlassen. Ist Ihnen ein behördlicher Akt unverständlich, müssen Sie sich aber beraten lassen; bloße Unerfahrenheit entschuldigt nicht ohne Weiteres.

Fehlen nur einzelne Feststellungen oder Beweisaufnahmen zu abgegrenzten Punkten, soll das Berufungsgericht diese selbst nachholen. Das gilt, wenn diese Punkte nicht untrennbar mit dem übrigen Sachverhalt zusammenhängen.

Nein. Steht der Inhalt einer Urkunde außer Streit und ist er in den Feststellungen enthalten, darf ihn das Gericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde legen. Eine mündliche Berufungsverhandlung muss dafür nicht von Amts wegen durchgeführt werden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 482 ZPO § 500a ZPO § 502 ZPO § 508 ZPO § 52

Entscheidungstext

56 Absätze, 30.288 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.07.2020

Geschäftszahl

1Ob89/20z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*****, vertreten durch die Hochleitner Rechtsanwälte GmbH, Perg, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 11.866,29 EUR sA sowie Feststellung (Streitwert 1.500 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 27. März 2020, GZ 4 R 176/19h-21, mit dem das Urteil des Landesgerichts Steyr vom 30. September 2019, GZ 4 Cg 46/19a-15, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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