OGH 5 Ob 174/21f
Worum es ging: Prüft das Höchstgericht, ob mein Verhalten unleidlich war?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ob ein bestimmtes Verhalten als unleidlich gilt und deshalb eine Kündigung rechtfertigt, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Diese Frage entscheiden die Vorinstanzen; der Oberste Gerichtshof befasst sich damit im Regelfall nicht.
Ein unleidliches Verhalten liegt vor, wenn das friedliche Zusammenleben über längere Zeit oder durch häufige Wiederholungen gestört wird.
Entscheidend sind die örtlichen und persönlichen Verhältnisse und die im Haus gewohnten Umgangsformen. Es zählt also, was in diesem Haus üblicherweise noch zulässig ist. Nicht das persönliche Empfinden einzelner Nachbarn gibt den Ausschlag, sondern ob das Verhalten nach allgemeiner Anschauung geeignet ist, den Mitbewohnern das Wohnen zu verleiden.
Diesen Beweis müssen Sie als gekündigter Mieter erbringen. Wenden Sie ein, der Vermieter habe seinen Eigenbedarf selbst herbeigeführt, tragen Sie dafür die Beweislast.
Nein. Wer seinen Eigenbedarf selbst verschuldet hat, kann ihn nicht als Kündigungsgrund geltend machen. Das ist etwa der Fall, wenn der Hauseigentümer trotz bereits bekannten baldigen Eigenbedarfs eine andere Wohnung im Haus neu vermietet; liegen zwischen Vermietung und Bedarf mehrere Jahre, trifft ihn kein Vorwurf.
Nein. Das Gericht prüft zuerst, ob der Eigenbedarf besteht und dringend ist. Erst wenn das bejaht wird, kommt es zur Abwägung der beiderseitigen Interessen; die Frage des Eigenbedarfs darf nicht vorweg nach dem Ergebnis dieser Abwägung gelöst werden.
Für eine Kündigung wegen unleidlichen Verhaltens muss das friedliche Zusammenleben längere Zeit oder wiederholt gestört sein, und zwar über das Maß hinaus, das unter den gegebenen Verhältnissen erfahrungsgemäß geduldet wird. Ein einzelner Vorfall genügt nur, wenn er schwer wiegt. Mehrere für sich genommen geringfügige Vorfälle können aber zusammen ausreichen.
Ihr Verhalten wird nicht in einzelne Vorfälle zerlegt, sondern als Ganzes beurteilt; dabei können auch länger zurückliegende Ereignisse einbezogen werden. Der Kündigungsgrund ist nicht auf bestimmte Verhaltensweisen wie Beschimpfungen, Drohungen oder Lärm beschränkt, sondern erfasst jedes Verhalten, das das friedliche Zusammenleben beeinträchtigt. Auch laufende Versuche, die Benützung auf nicht gemietete Räume oder Gegenstände auszudehnen, zählen dazu.
Eine Kündigung wegen Störung des friedlichen Zusammenlebens setzt voraus, dass die Störungen erheblich sind. Geringfügige Beeinträchtigungen reichen dafür nicht aus.
Sie als Mieter. Wollen Sie sich gegen eine Eigenbedarfskündigung damit wehren, dass der Vermieter seine Lage selbst verschuldet hat, müssen Sie das behaupten und beweisen.
Selbstverschuldet ist der Eigenbedarf, wenn der Vermieter die Lage schuldhaft selbst herbeiführt — sei es durch aktives Tun, sei es, dass er eine Gelegenheit versäumt, seinen Bedarf anders als durch eine Kündigung zu decken. Es genügt bereits, dass der Bedarf vorhersehbar war.
Nein. Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs setzt voraus, dass der Vermieter seine Notlage nicht selbst herbeigeführt hat und dass er ihr nur durch die Auflösung des Mietverhältnisses abhelfen kann. Wer eine Wohnung bewusst und in Kenntnis der Vermietung erwirbt, um eigene wirtschaftliche Interessen zu verfolgen, kann sich darauf nicht stützen. Ob der Eigenbedarf selbst verschuldet war, richtet sich nach dem Einzelfall.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht, 30.06.2021, 39 R 115/21g-21
Zitierte Paragrafen
MRG § 30 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
31 Absätze, 9.018 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
04.11.2021
Geschäftszahl
5Ob174/21f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Dr. Erich Kafka, Dr. Manfred Palkovits, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei H*, vertreten durch Winkler Reich-Rohrwig Illedits Wieger Rechtsanwaltspartnerschaft in Wien, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 30. Juni 2021, GZ 39 R 115/21g-21, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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