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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 10.04.2018 · Fall aus Steiermark

OGH 5 Ob 46/18b

Worum es ging: Kann das Gericht einen rechtskräftigen Bescheid überprüfen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Gerichte sind an rechtskräftige Bescheide der Verwaltung gebunden. Sie dürfen daher auch nicht prüfen, ob ein solcher Bescheid durch das Gesetz gedeckt ist.

Ja. Ist der Bescheid einer Behörde rechtskräftig, muss ihn das Gericht seiner Entscheidung zugrunde legen. Daran ändert sich nichts, wenn Sie ihn noch beim Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof bekämpfen oder seine Aufhebung beantragt haben. Gebunden ist das Gericht aber nur an den Spruch, nicht an die Begründung.

Für das Gericht ist nur verbindlich, was die Behörde tatsächlich verfügt hat. Die Begründung eines Bescheids bindet das Gericht nicht.

Gerichte sind an rechtskräftige Bescheide von Verwaltungsbehörden gebunden. Das gilt auch dann, wenn ein Bescheid unvollständig oder fehlerhaft sein sollte. Eine inhaltliche Überprüfung des Bescheides durch das Gericht findet nicht statt.

Das entscheidet allein die Grundverkehrsbehörde, nicht das Grundbuchsgericht. Für die Eintragung brauchen Sie deren Zustimmung, einen Bescheid, dass keine Zustimmung nötig ist, oder eine Bestätigung, dass das Gesetz nicht gilt. Im Zweifel müssen Sie sich an die Behörde wenden.

Nein. Wird bei der Übergabe land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke ein Fruchtgenussrecht für den Übergeber eingeräumt, braucht das in Niederösterreich die Zustimmung der Grundverkehrsbehörde. Das Grundbuchsgericht sieht nur nach, ob die vorgeschriebene Ausfertigung des Bescheids vorliegt oder die Zustimmung auf der Vertragsurkunde vermerkt ist. Ob die Behörde dabei gesetzmäßig vorgegangen ist, prüft es nicht.

Verlangt das Grundverkehrsrecht des Landes für eine Eintragung bestimmte Urkunden, etwa einen Genehmigungsbescheid, darf das Grundbuchgericht ohne diese Urkunden nicht eintragen. Eine bloße Bestätigung reicht nur, wenn sie die Liegenschaft genau bezeichnet oder der Bescheid, auf den sie sich bezieht, gleichzeitig in grundbuchsfähiger Form vorgelegt wird.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

GBG 1955 § 94

Entscheidungstext

103 Absätze, 12.319 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

10.04.2018

Geschäftszahl

5Ob46/18b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin E*****, vertreten durch Dr. Christian Frühwirth, öffentlicher Notar in Bad Radkersburg, wegen Grundbuchshandlungen u.A. ob der EZ 44 KG *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 17. November 2017, AZ 4 R 222/17x, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Feldbach vom 29. Juni 2017, TZ 4503/2017, teilweise abgeändert und teilweise bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionrekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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