Zählt es, ob die neue Nutzung den Vermieter stärker belastet?
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Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 23.05.2024 (2 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1997)
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0108912 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 4 Ob 47/24a, 23.05.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 30 · Kündigungsbeschränkungen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Weder geänderte Öffnungszeiten noch ein anderes Zielpublikum machen die geschäftliche Tätigkeit für sich allein ungleichwertig. Diese Umstände allein rechtfertigen daher noch keine Kündigung.
Ja, in dem Ausmaß, das zu einem solchen Betrieb gehört. Wurde das Geschäft mit ausdrücklicher oder stillschweigender Zustimmung geführt, müssen Vermieter und die anderen Mieter die damit üblicherweise verbundenen Belästigungen in Kauf nehmen. Gekündigt werden kann erst, wenn die Störungen das bei solchen Betrieben übliche und unvermeidliche Maß überschreiten. Dabei zählen auch die Verhältnisse im Haus und in der Umgebung.