günstig für Wohnungseigentümerbetrifft Wohnungseigentümer, Gastwirte, Nachbarn, Unternehmer
Nicht ohne Weiteres. Die üblichen Begleiterscheinungen eines Gastbetriebs wie Lärm und Belästigung durch Alkoholisierte beeinträchtigen schutzwürdige Interessen wesentlich, und zwar auch dann, wenn im Haus schon ein solcher Betrieb besteht und ein zweiter eröffnet werden soll. Dass Sie den ersten geduldet haben, verpflichtet Sie nicht, auch den zweiten hinzunehmen.
Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 23.01.2017
(4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1992)
Die in MietSlg 38626 veröffentlichte Entscheidung beschäftigte sich mit der Umwidmung von Magazin und Kellerräumlichkeiten in ein Geschäftslokal (Kaffeehausbetrieb; Gastgewerbe in der Betriebsart eines Buffets; Zulässigkeit der Verabreichung von Speisen jeder Art sowie des Verkaufes von warmen und angerichteten kalten Speisen sowie Ausschank von alkoholischen und nicht alkoholischen Getränken, ferner Verkauf dieser Getränke in unverschlossenen Gefäßen); es werde die Rechtsmeinung vertreten, dass die der Erfahrung entsprechenden Begleiterscheinungen eines durchschnittlichen Gasthausbetriebes (Lärm, Belästigung durch Alkoholisierte) eine wesentliche Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der Miteigentümer darstelle, wenn bisher kein solcher Betrieb im Haus war. Nach Meinung des erkennenden Senates liegt eine solche wesentliche Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer auch dann vor, wenn sich in dem Haus schon ein Gasthausbetrieb befindet und ein zweiter eröffnet werden soll. Geht man davon aus, dass beide Betriebe florieren, so ist wohl zumindest mit einer Verdoppelung der in der vorgenannten Entscheidung als wesentlich erkannten Beeinträchtigungen zu rechnen. Niemand ist aber verpflichtet, dies hinzunehmen, auch wenn er einen bisher vorhandenen Betrieb duldete oder vielleicht sogar dulden musste, weil zum Beispiel in der Errichtungsphase des Hauses vom Wohnungseigentumsorganisator ein solcher Betrieb in dem Haus vorgesehen war. Auch das Konkurrenzverhältnis beider gleichartiger Betriebe im selben Haus erhöht die Gefahr von Unzukömmlichkeiten (unterschiedliche Gästegruppen, Streitigkeiten zwischen den beiden Unternehmern wegen des den Betrieb des einen möglicherweise beeinträchtigenden Verhaltens der Gäste des anderen etc).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
Sowohl im Fall der Aufnahme eines Gaststättenbetriebs, wenn bisher kein solcher Betrieb im Wohnungseigentumshaus situiert war, als auch im Fall der Errichtung eines zweiten solchen Betriebs bei Vorhandensein bereits eines gastgewerblichen Betriebs kommt es auf das Ausmaß der Beeinträchtigung an. Die rechtliche Annahme, ein zweiter gastgewerblicher Betrieb sei jedenfalls - unbeschadet tatsächlicher oder zu befürchtender Beeinträchtigungen der übrigen Wohnungseigentümer - nicht genehmigungsfähig, ist nicht durch höchstgerichtliche Rechtsprechung gedeckt.OGH 5 Ob 81/08k, 26.08.2008
Nur gravierende Abweichungen des geplanten Pub-Betriebes von dem der Geschäftsraumwidmung zugrunde liegenden Cafe-Betrieb könnten überhaupt einer Widmungsänderung im Sinne des § 13 Abs 2 WEG unterstellt werden.OGH 5 Ob 2075/96z, 30.04.1996
Ob das Verhalten eines Hausverwalters als grobe Vernachlässigung seiner Pflichten zu werten ist, lässt einen gewissen Beurteilungsspielraum offen. Solange sich das Gericht zweiter Instanz innerhalb dieses Spielraums bewegt, liegt keine Frage vor, die das Höchstgericht noch einmal aufgreift.
günstig für Verwalter Abrechnung nach Kauf einer Genossenschaftswohnung
Wurde an einem Objekt einer gemeinnützigen Bauvereinigung nachträglich Wohnungseigentum begründet, gelten manche Regeln des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes weiter. Daraus folgt aber keine Pflicht des Verwalters, den Wohnungseigentümern eine Abrechnung nach diesen Regeln zu legen, wenn die Bauvereinigung nicht mehr Eigentümerin und damit auch nicht mehr Vermieterin ist.