Bindet die vereinbarte Nutzung auch den neuen Hauseigentümer?
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Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 26.01.2017 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1997)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine die Höhe des zulässigen Mietzinses (und damit einer vertraglichen Hauptleistung) bestimmende behördliche Entscheidung kann selbst bei extensiver Interpretation nicht dem Begriff der vertraglichen Nebenabrede iSd § 2 Abs 1 MRG unterstellt werden.OGH 5 Ob 202/09f, 11.02.2010
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0108138 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 3 Ob 245/16z, 26.01.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1120
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 2 · Haupt- und Untermiete
- MRG § 12a · Veräußerung und Verpachtung eines Unternehmens
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Eine Nebenabrede muss zweierlei sein: Sie darf weder zum Kern des Mietvertrags gehören noch eine eigenständige Vereinbarung sein, die mit dem Mietvertrag nur äußerlich verbunden ist. Eine Kaufoption mit der Zusage, Wohnungseigentum zu begründen, ist eine solche eigenständige Vereinbarung. Sie ist auch dann keine Nebenabrede zum Mietvertrag, wenn sie in derselben Vertragsurkunde steht.
Ja. Die gerichtliche Entscheidung darüber, wie hoch der Mietzins im Fall einer Unternehmensveräußerung wäre, stellt nur fest und gestaltet noch nichts. Sie bindet aber nicht nur den bisherigen Mieter und den Vermieter, sondern auch den zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht bekannten Erwerber oder Pächter. Diese Bindung geht auch dann nicht verloren, wenn die Anzeige des Verkaufs unterbleibt oder zu spät kommt.