Gilt eine Kaufoption im Mietvertrag auch für den neuen Eigentümer?
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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 11.12.2024 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Vereinbarung eines Vormietrechts kann auch außerhalb eines Bestandvertrags und genauso gut mit einem „Nichtmieter“ vereinbart werden.OGH 6 Ob 101/24g, 11.12.2024
- Bei der Vereinbarung eines Vormietrechts handelt es sich um eine selbständige, mit dem Bestandvertrag nur äußerlich verbundene Vereinbarung.OGH 6 Ob 101/24g, 11.12.2024
- Eine die Höhe des zulässigen Mietzinses (und damit einer vertraglichen Hauptleistung) bestimmende behördliche Entscheidung kann selbst bei extensiver Interpretation nicht dem Begriff der vertraglichen Nebenabrede iSd § 2 Abs 1 MRG unterstellt werden.OGH 5 Ob 202/09f, 11.02.2010
- Hier: Honorar eines Rechtsanwalts als Errichter eines Bestandvertrages mit Nebenabreden.OGH 3 Ob 80/06w, 26.07.2006
- Das im Mietvertrag geregelte Recht auf Errichtung eines Superädifikats gehört weder zu den essentialia negotii des Vertrags noch handelt es sich um eine selbständige, nur äußerlich mit dem Mietvertrag verbundene Vereinbarung.OGH 3 Ob 80/06w, 26.07.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0111289 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 7.
- OGH 6 Ob 101/24g, 11.12.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1152
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 2 · Haupt- und Untermiete
- MRG § 12a · Veräußerung und Verpachtung eines Unternehmens
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Die Regel über die Bindung an Nebenabreden zählt zum allgemeinen Teil des Mietrechtsgesetzes. Sie steht daher vor den Ausnahmen und gilt auch für Mietgegenstände, die nur teilweise unter dieses Gesetz fallen, obwohl sie in der Aufzählung nicht genannt ist.
Nein. Der neue Vermieter ist an den übernommenen Mietvertrag samt Nebenabreden gebunden, auch an ungewöhnliche, die er kannte oder kennen musste. Er muss deshalb auch für eine Umgehungsabsicht seines Vorgängers einstehen, die sich aus dem Vertrag ergibt.