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Darf ein Vertreter mit sich selbst ein Geschäft abschließen?

betrifft Vertretene, Vertreter, Gesellschafter, Geschäftsführer
Von einem Insichgeschäft spricht man in zwei Fällen. Entweder schließt der Vertreter das Geschäft für den Vertretenen mit sich selbst ab. Oder dieselbe Person vertritt beide Seiten des Geschäfts.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 25.04.2023 (19 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1982)

Nach herrschender Terminologie werden unter dem Oberbegriff des Insichgeschäftes zwei Fälle verstanden: a) das Selbstkontrahieren (auch Selbstkontrahieren im engeren Sinn), wenn der Vertreter ein Geschäft für den Vertretenen mit sich selbst abschließt, also dieselbe Person auf der einen Seite als Vertreter, auf der anderen Seite im eigenen Namen handelt und b) die Doppelvertretung oder Mehrfachvertretung, wenn ein Vertreter für zwei (oder mehrere) Vertretene, für die er vertretungsberechtigt ist, ein Geschäft abschließt, wenn also dieselbe Person beide Seiten vertritt.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0019621 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 7 von 19.

Im Gesetz

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