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Ist eine Baubewilligung Voraussetzung für Wohnungseigentum am Objekt?

betrifft Wohnungseigentümer, Miteigentümer, Käufer, Bauträger
Nein. Bei der Festsetzung der Nutzwerte wird nur als Vorfrage beurteilt, ob ein Objekt für Wohnungseigentum überhaupt geeignet ist. An der baurechtlichen Widmung oder Bewilligung ändert das nichts, und diese ist dafür auch nicht maßgeblich. Wird einem Durchgangsraum die Eignung abgesprochen, hilft der Hinweis auf die Bauvorschriften nicht.

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Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 25.04.2019 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1997)

Die Nutzwertfestsetzung ändert keineswegs die baurechtliche Widmung oder Konzessionierung eines Objektes, sondern spricht lediglich im Rahmen einer Vorfragenbeurteilung über die Wohnungseigentumstauglichkeit eines Objektes ab, und zwar ausschließlich unter den in § 1 WEG angeführten Gesichtspunkten. Es ist nicht zielführend, die Qualifikation von "Durchgangsräumen" und die daraus resultierende Versagung der Wohnungseigentumsfähigkeit mit dem Hinweis in Frage zu stellen, daß die baupolizeilichen Voraussetzungen von Verbindungswegen (hier: nach § 106 WrBauO) nicht erfüllt sind.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0108548 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 3.

Im Gesetz

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