Haftet jemand für einen unvollständigen Prospekt meiner Geldanlage?
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Für die Beurteilung eines fehlerhaften Anlageprospekts kommt es nicht auf einzelne Angaben an, sondern auf das Gesamtbild, das der Prospekt über Vermögen, Ertrag und Zahlungsfähigkeit der Anlage vermittelt. Die falschen, unvollständigen oder irreführenden Angaben müssen zudem so gewichtig sein, dass sich ein durchschnittlicher, verständiger Anleger davon bei der Wahl zwischen mehreren Anlagen beeinflussen ließe.
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Ständige Rechtsprechung seit 1997, zuletzt bestätigt am 23.07.2025 (17 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1997)
Maßstab für die schadenersatzrechtliche Beurteilung eines Prospekts wegen inhaltlicher Mängel, im besonderen Unvollständigkeit, sind nicht die Einzeltatsachen, sondern es kommt darauf an, welches Gesamtbild der Prospekt durch seine Aussagen über das beworbene Anlageobjekt in Ansehung von der Vermögenslage, Ertragslage und Liquiditätslage macht. Die unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Angaben müssen darüber hinaus wesentlich, das heißt so beschaffen sein, dass sich unter Anlegung eines objektiven Maßstabes ein durchschnittlicher, verständiger Anleger von diesen Angaben bei einer Auswahlentscheidung unter mehreren Anlagemöglichkeiten beeinflussen lässt, sie somit bei seiner Anlageentscheidung, dem Abwägen zwischen Ertragsgesichtspunkten und Risikogesichtspunkten gerade zu Gunsten dieses Anlageobjektes mitberücksichtigt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Primeo Executive (Juli 2006) und Primeo Select (April 2007). Abgrenzung zu den Entscheidungen zum Herald Fonds.OGH 7 Ob 31/17k, 17.05.2017
- Der den Herald Fonds betreffende Verkaufsprospekt ist in entscheidenden Punkten wesentlich undeutlicher als jener des Primeo Fonds, den der Oberste Gerichtshof bisher als (noch) ausreichend vollständig und nicht irreführend beurteilt hat.OGH 5 Ob 26/14f, 18.11.2014
- Hier: Primeo Fund.OGH 3 Ob 108/13y, 22.01.2014
- Hier: Fact Sheets.OGH 4 Ob 174/11h, 17.04.2012
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0108624 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 17.
- OGH 3 Ob 200/24v, 23.07.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 144/24w, 27.02.2025, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- ABGB § 1299
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