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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.02.2025 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 8 Ob 144/24w

Worum es ging: Kann ich gegen die Begründung einer Aufhebung vorgehen?

Fachgebiete laut RIS: Konsumentenschutz und Produkthaftung

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Sie können einen Beschluss, mit dem eine Entscheidung aufgehoben wurde, auch dann bekämpfen, wenn Sie nur die dem Erstgericht erteilten Aufträge und Vorgaben angreifen. Das gilt selbst dann, wenn diese Vorgaben nur aus der Begründung hervorgehen. Denn auch eine nachteilige Rechtsansicht beeinträchtigt Ihre Stellung im Verfahren.

Nach einer Gesetzesänderung wird nur das nach dem neuen Recht beurteilt, was sich nach dem Inkrafttreten ereignet hat; frühere Vorgänge und bereits entstandene Rechte bleiben beim alten Recht. Das lässt sich aber nur bei einmaligen Vorgängen oder bei Dauerzuständen sauber trennen, die zur Gänze in die neue Zeit fallen. Sonst gelten für den fortdauernden Zustand ab dem Inkrafttreten die Folgen des neuen Gesetzes.

Ersetzt werden nur jene Schäden, die die verletzte Vorschrift nach ihrem Zweck gerade verhindern sollte. Dass jemand eine Regel formal übertreten hat, genügt nicht. Es muss auch dem Zweck der Regel zuwidergehandelt worden sein.

Wer gegen eine Schutzvorschrift verstößt, haftet nur für jenen Schaden, den diese Vorschrift verhindern sollte. Für andere Schäden begründet der Verstoß keine Haftung.

Ein Verstoß gegen eine Vorschrift begründet nur dann einen Anspruch auf Schadenersatz, wenn dadurch gerade jene Interessen verletzt wurden, die die Vorschrift schützen soll.

Hat das Rechtsmittelgericht bei der Aufhebung bestimmte Fragen auf Grundlage des Sachverhalts bereits abschließend entschieden, können diese auch mit neuen Tatsachen nicht mehr in Zweifel gezogen werden. Abschließend erledigte Streitpunkte dürfen im fortgesetzten Verfahren nicht mehr aufgerollt werden.

Meint das Berufungsgericht, der Sachverhalt sei in einer bestimmten Richtung noch nicht ausreichend geklärt, kann der Oberste Gerichtshof dem nicht entgegentreten. Er stellt selbst keine Tatsachen fest.

Fehlen im Urteil Feststellungen, weil das Gericht die Rechtslage falsch beurteilt hat, kann das Berufungsgericht die Sache an die erste Instanz zurückverweisen. Das Gesetz regelt für diesen Fall die weitere Vorgangsweise.

Nein. Ob für die Feststellungen weitere Beweise nötig sind, gehört zur Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Der Oberste Gerichtshof ist keine Tatsacheninstanz und kann das nicht überprüfen; dasselbe gilt für die Frage, ob einem Gutachten zu folgen war.

Ja. Hebt das Berufungsgericht das Urteil auf und lässt es den weiteren Rechtszug zu, können Sie auch nur die Begründung angreifen. Ein Erfolg zeigt sich dann in der Begründung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs und in den Kosten, nicht im Spruch.

Wurden Sie durch falsche, unvollständige oder irreführende Angaben in einem Prospekt zur Zeichnung einer Anlage bewegt, kann Ihnen ein Ersatzanspruch zustehen. Sie dürfen sich grundsätzlich darauf verlassen, dass die Angaben im Prospekt sachlich richtig und vollständig sind. Einstehen müssen alle, die durch ihr nach außen erkennbares Mitwirken an der Gestaltung des Prospekts besonderes Vertrauen geschaffen haben, insbesondere anerkannte Fachleute.

Für die Beurteilung eines fehlerhaften Anlageprospekts kommt es nicht auf einzelne Angaben an, sondern auf das Gesamtbild, das der Prospekt über Vermögen, Ertrag und Zahlungsfähigkeit der Anlage vermittelt. Die falschen, unvollständigen oder irreführenden Angaben müssen zudem so gewichtig sein, dass sich ein durchschnittlicher, verständiger Anleger davon bei der Wahl zwischen mehreren Anlagen beeinflussen ließe.

Der Zusammenhang ist gegeben, wenn Sie sich im Vertrauen auf den Ihnen bekannten Prospekt zum Kauf entschlossen und die fehlerhaften Angaben tatsächlich zur Grundlage Ihrer Entscheidung gemacht haben. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem Sie den Vertrag über die konkrete Anlage geschlossen haben.

Beim Zusammenhang zwischen mangelhaften Prospektangaben und Ihrer Anlageentscheidung genügt der Rückgriff auf einen typischen Geschehensablauf nicht. Ein solcher Anscheinsbeweis ist hier nicht zulässig.

Der Abschlussprüfer hat zwar nur mit der geprüften Gesellschaft einen Vertrag, muss aber auch deren mögliche Gläubiger schützen und sorgfältig behandeln. Sein Bestätigungsvermerk soll eine tragfähige Vertrauensgrundlage schaffen. Stellt er ihn nachlässig unrichtig aus, wird er einem Dritten ersatzpflichtig, der im Vertrauen darauf disponiert und dadurch einen Schaden erleidet.

Nein, nicht immer. Wird die Sache wegen fehlender Feststellungen an das Erstgericht zurückverwiesen, ist eine neuerliche Verhandlung nur dann aufzutragen, wenn sie noch erforderlich ist. Sonst hat das Erstgericht bloß neu zu entscheiden.

Nein. Auch wenn das Berufungsgericht die Beweise wiederholt und andere Feststellungen trifft als das Erstgericht, bleibt der Oberste Gerichtshof reine Rechtsinstanz. Eine Ausnahme dafür ist im Gesetz nicht vorgesehen.

Der Vertrag zwischen dem Abschlussprüfer und der geprüften Gesellschaft schützt auch alle möglichen Gläubiger der Gesellschaft. Stellt der Prüfer schuldhaft einen unrichtigen Bestätigungsvermerk aus, wird er einem Dritten ersatzpflichtig, der darauf vertraut und dadurch einen Schaden erleidet. Der geschädigte Anleger muss allerdings beweisen, dass er seine Entscheidung im Vertrauen auf diesen Vermerk getroffen hat.

Ein Abschlussprüfer muss ohne konkreten Verdacht nicht nach Straftaten suchen. Er haftet aber für Prüffehler, die schon im Vorhinein geeignet waren, das Risiko für Anleger oder Kreditgeber zu erhöhen. Bestätigt er einen Jahresabschluss, der ein verzerrtes Bild vermittelt, weil er nur mangelhaft geprüft hat, liegt eine solche Risikoerhöhung nahe.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ZPO § 519 ZPO § 52

Entscheidungstext

49 Absätze, 19.209 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.02.2025

Geschäftszahl

8Ob144/24w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch die LIKAR Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei B* GmbH, FN *, vertreten durch die Strasser Haindl Meyer Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 20.000 EUR sA, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. September 2024, GZ 1 R 25/24i-29.1, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 5. Dezember 2023, GZ 46 Cg 29/23v-21, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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