OGH 5 Ob 216/17a
Worum es ging: Wer ist mein Arbeitgeber, wenn mehrere Firmen eine Arbeitsgemeinschaft bilden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nicht die Arbeitsgemeinschaft selbst. Eine Arbeitsgemeinschaft auf Grundlage einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist keine juristische Person und kann daher nicht Dienstgeber sein. Träger der Rechte und Pflichten sind die einzelnen beteiligten Gesellschafter; sie sind auch Vertragspartner Dritter.
Rechtlich eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, wobei die Ausgestaltung sehr unterschiedlich sein kann. Das gilt auch für eine bloße Bürogemeinschaft, bei der nur Räume und Personal geteilt werden. Ob dabei ein Gewinn erzielt wird, spielt keine Rolle; es genügt, dass die Zusammenarbeit den Betrieben nützt.
Eine im Prozess strittig gewordene Vorfrage können Sie gesondert feststellen lassen, wenn vier Voraussetzungen erfüllt sind: Die Frage muss bestritten sein, für den Ausgang des Verfahrens bedeutsam sein, das Gericht muss dafür zuständig sein, und sie darf nicht in ein eigenes, ausschließlich vorgeschriebenes Verfahren gehören. Bedeutsam ist sie, wenn die Entscheidung ganz oder teilweise davon abhängt, ohne mit dem geltend gemachten Anspruch selbst ident zu sein.
Ein Zwischenantrag auf Feststellung ist zulässig, wenn die Frage für das Hauptbegehren entscheidend ist und die Entscheidung über den laufenden Prozess hinauswirkt. Ein besonderes Interesse an einer baldigen Feststellung müssen Sie nicht nachweisen.
Nur wenn das Gericht die Rechtslage wesentlich verkannt hat und dabei ein unvertretbares Ergebnis herausgekommen ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht. Dasselbe gilt für die Auslegung von Erklärungen und für die Frage, ob überhaupt eine Vereinbarung zustande kam.
Ein Unternehmen ist eine selbständig organisierte Erwerbsgelegenheit. Dazu zählen neben den Betriebsmitteln auch der Standort, der wiederum den Kundenkreis beeinflusst, der Kundenkreis selbst und die Einrichtung.
Nein. Verkaufen Sie einen von mehreren selbständigen Betrieben, die Sie in denselben Mieträumen führen, geht das Mietrecht nicht automatisch auf den Käufer über. Es müsste dafür aufgeteilt werden, und das ist ohne Mitwirkung des Vermieters nicht möglich. Zwei getrennte Mietverhältnisse entstehen dadurch nicht.
Nein. Eine Unternehmensveräußerung liegt nicht vor, wenn sich die Nachfolge nicht auf ein Rechtsgeschäft, sondern auf einen Akt der Gesetzgebung gründet, wie es etwa bei der Ausgliederung der Österreichischen Bundesbahnen der Fall war. Welche Aufgaben das ausgegliederte Rechtssubjekt wahrnimmt, macht dabei keinen Unterschied.
Nein. Die Erhöhung tritt nicht von selbst ein: Sie muss vom Vermieter ausdrücklich verlangt werden, und zwar von dem, der zu diesem Zeitpunkt Vermieter ist. Wurde dem früheren Vermieter der Grund für die Erhöhung nie angezeigt, bleibt ihm nur, Schadenersatz wegen der verletzten Anzeigepflicht zu fordern.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht, 22.09.2017, 7 R 71/17p-24
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1175 MRG § 12 MRG § 12a ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
31 Absätze, 12.133 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
13.02.2018
Geschäftszahl
5Ob216/17a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*gesellschaft mbH & Co KG, *, vertreten durch Todor-Kostic, Rechtsanwälte in Velden am Wörthersee, gegen die beklagte Partei Mag. Hermann S*, vertreten durch Dr. Günther Schmied, Rechtsanwalt in Graz, sowie den Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei Dr. Gerald S*, vertreten durch Dr. Christian Purkathofer, Rechtsanwalt in Graz, wegen 15.015,11 EUR sA und Feststellung (Streitwert 5.000 EUR) über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 5.000 EUR) gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 22. September 2017, GZ 7 R 71/17p-24, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
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