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Muss mich mein früherer Arbeitgeber vor dem Verfall meiner Ansprüche warnen?

günstig für Arbeitgeber betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber
Nein. Die Fürsorgepflicht wirkt zwar über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus, sie verpflichtet den Arbeitgeber aber nicht, Sie auf die drohende Verjährung Ihrer Abfertigung hinzuweisen. Er muss Sie auch nicht vor den Folgen Ihrer eigenen Erklärungen schützen. Fragen Sie ihn allerdings ausdrücklich, kann das eine Auskunftspflicht auslösen.

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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 27.01.2021 (4 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1998)

Zwar wirkt die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fort. Sie erstreckt sich aber nicht auf eine Warnpflicht des Arbeitgebers bezüglich der Verjährung von Abfertigungsansprüchen.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0109395 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 4.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitnehmer Aufklärung vor dem Austritt wegen Gesundheitsgefahr

Nein. Grundsätzlich müssen Sie Ihren Arbeitgeber vor einem vorzeitigen Austritt darauf hinweisen, dass die Arbeit an Ihrem Platz Ihre Gesundheit gefährdet. Das gilt aber nicht, wenn ihm die Gefährdung ohnehin bekannt ist oder ein anderer Arbeitsplatz für Sie nach Ihrem Vertrag gar nicht in Betracht kommt.

günstig für Arbeitnehmer Rückforderung der Abfertigung nach Konkurrenztätigkeit

Sie sind nicht verpflichtet, Ihrem Arbeitgeber vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses Gründe zu melden, die eine Entlassung ermöglicht hätten. Auch eine nicht gemeldete Tätigkeit im gleichen Geschäftszweig ist deshalb kein rechtswidriges Verschweigen. Eine Rückforderung der Abfertigung kann daher nicht auf Schadenersatz gestützt werden.

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