OGH 9 ObA 114/20k
Worum es ging: Muss mein Vertragspartner auch auf meine Sachen aufpassen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Vertrag verpflichtet nicht nur zur vereinbarten Hauptleistung. Es entstehen auch Nebenpflichten, insbesondere Schutz- und Sorgfaltspflichten. Wer leistet, muss dabei so sorgfältig vorgehen, dass alle Güter des anderen, mit denen er in Berührung kommt, nach Möglichkeit vor Schaden bewahrt bleiben.
Der Arbeitgeber muss nicht nur Leben und Gesundheit schützen, sondern auch Ihre sonstigen persönlichen und wirtschaftlichen Interessen besonders wahren. Diese im Arbeitsrecht besonders starken Schutzpflichten gelten schon vor Abschluss des Vertrages. Bereits in dieser Phase trifft den Arbeitgeber eine besondere Sorgfaltspflicht in Ihrem Interesse.
Die Pflicht des Dienstgebers, für Leben und Gesundheit der Beschäftigten zu sorgen, gilt nicht nur im privaten Arbeitsvertragsrecht. Sie trifft auch einen öffentlich-rechtlichen Dienstgeber, und zwar nicht nur bei einem Vertrag, sondern auch dann, wenn das Dienstverhältnis durch Ernennung begründet wurde.
Nein. Seine Fürsorgepflicht verpflichtet ihn nicht, Sie darauf aufmerksam zu machen, dass eine Entgeltzahlung möglicherweise unrichtig ist; meist weiß er davon selbst nichts. Ein Verstoß gegen die Fürsorgepflicht setzt einen besonderen zusätzlichen Umstand voraus.
Im laufenden Dienstverhältnis muss der Arbeitgeber sowohl Ihre wirtschaftlichen als auch Ihre persönlichen Interessen wahren.
Stehen Sie in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, muss Ihr Dienstgeber im Rahmen seiner Fürsorgepflicht auch Ihre wirtschaftlichen Interessen wahren und fördern. Er darf nicht durch Untätigkeit vermeidbare Belastungen für Sie verursachen oder Ansprüche auf Ihre Bezüge vereiteln, die bei Erfüllung seiner Pflichten entstanden wären.
Die Pflicht, anrechenbare Vordienstzeiten bekannt zu geben, ist eine vorvertragliche Aufklärungspflicht des Arbeitnehmers. Haben Sie ihr voll entsprochen und schließt der Arbeitgeber daraufhin ohne Vorbehalt den Arbeitsvertrag, gibt er damit in der Regel zu erkennen, dass er diese Zeiten im vorgesehenen Ausmaß anrechnet. Verlangt er zusätzlich Zeugnisse oder Arbeitspapiere als Nachweis, muss er Sie darauf hinweisen, besonders wenn er Ihnen Einstufung und Gehalt nicht mit Dienstzettel bekannt gegeben hat.
Nein. Die Fürsorgepflicht wirkt zwar über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus, sie verpflichtet den Arbeitgeber aber nicht, Sie auf die drohende Verjährung Ihrer Abfertigung hinzuweisen. Er muss Sie auch nicht vor den Folgen Ihrer eigenen Erklärungen schützen. Fragen Sie ihn allerdings ausdrücklich, kann das eine Auskunftspflicht auslösen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 07.10.2020, 15 Ra 52/20i-22
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1157 ABGB § 1313a AngG Art. 1 § 18 EStG 1988 § 16 ZPO § 502
Entscheidungstext
55 Absätze, 22.652 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.01.2021
Geschäftszahl
9ObA114/20k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau und Hon.-Prof. Dr. Dehn sowie die fachkundigen Laienrichter Helmut Purker (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Helmut Frick (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei ***** G*****, vertreten durch Dr. Peter Wallnöfer, Mag. Eva Suitner ua, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei *****gemeinde H*****, vertreten durch Dr. Anton Keuschnigg, Rechtsanwalt in Kitzbühel, wegen 720 EUR brutto sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7. Oktober 2020, GZ 15 Ra 52/20i-22, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 19. Mai 2020, GZ 75 Cga 74/19z-15, teilweise Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision der beklagten Partei wird Folge gegeben.
Das Urteil des Berufungsgerichts wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts im gesamten Umfang seiner Klagsabweisung wiederhergestellt wird.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 367,08 EUR (darin 61,18 EUR USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit 466,31 EUR (darin 214 EUR Barauslagen; 42,05 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
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