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Prüft das Gericht von selbst, ob ich Rechtsmittel versäumt habe?

betrifft Geschädigte, Bürger, Kläger, Beklagte
Das Gericht muss bei einer Klage gegen den Staat auch ohne entsprechenden Einwand darauf achten, ob Sie zumutbare Rechtsmittel ergriffen haben, wenn sich das aus dem Akt ergibt. Haben Sie ein offenkundig aussichtsloses Rechtsmittel unterlassen, schadet Ihnen das nicht. Aussichtslos ist ein Rechtsmittel auch dann, wenn es einer einhelligen und ständigen Rechtsprechung widerspricht.

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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 23.10.2023 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1998)

Das Gericht hat auf die in § 2 Abs 2 AHG normierten Anspruchsvoraussetzungen im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung auch dann Bedacht zu nehmen, wenn deren - aktenkundiges - Fehlen von dem beklagten Rechtsträger nicht eingewendet wurde. Das Unterlassen offenbar aussichtsloser Abhilfemaßnahmen lässt die Rechtsfragen des § 2 Abs 2 AHG nicht eintreten. Offenbar aussichtslos ist auch ein Rechtsmittel entgegen einer einhelligen, in der Lehre unwidersprochen gebliebenen, ständigen Judikatur (in canu: sechs zum Teil in SZ veröffentlichte Entscheidungen).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0109421 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 4.

Genannte Normen

AHG §2 Abs2

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