Prüft das Gericht von selbst, ob ich Rechtsmittel versäumt habe?
betrifft Geschädigte, Bürger, Kläger, Beklagte
Das Gericht muss bei einer Klage gegen den Staat auch ohne entsprechenden Einwand darauf achten, ob Sie zumutbare Rechtsmittel ergriffen haben, wenn sich das aus dem Akt ergibt. Haben Sie ein offenkundig aussichtsloses Rechtsmittel unterlassen, schadet Ihnen das nicht. Aussichtslos ist ein Rechtsmittel auch dann, wenn es einer einhelligen und ständigen Rechtsprechung widerspricht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 23.10.2023 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Das Gericht hat auf die in § 2 Abs 2 AHG normierten Anspruchsvoraussetzungen im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung auch dann Bedacht zu nehmen, wenn deren - aktenkundiges - Fehlen von dem beklagten Rechtsträger nicht eingewendet wurde.
Das Unterlassen offenbar aussichtsloser Abhilfemaßnahmen lässt die Rechtsfragen des § 2 Abs 2 AHG nicht eintreten. Offenbar aussichtslos ist auch ein Rechtsmittel entgegen einer einhelligen, in der Lehre unwidersprochen gebliebenen, ständigen Judikatur (in canu: sechs zum Teil in SZ veröffentlichte Entscheidungen).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ein Rechtsmittel gegen den Bescheid, mit dem der Antrag auf Gewährung von Ersatzruhezeiten abgewiesen wurde, wäre nach der Rechtsprechung des VwGH aussichtslos gewesen, weil es nach dessen Auffassung an einer gesetzlichen Grundlage für einen Anspruch auf nachträgliche Gewährung entgangener (Ersatz-)Ruhezeit oder finanzieller Abgeltung im Verwaltungsweg fehlt.OGH 1 Ob 82/23z, 23.10.2023
- Hier: Haftung nach AHG für Verstöße gegen Mindestruhezeiten nach der "Arbeitszeitrichtlinie" 2003/88/EG bzw den entsprechenden Umsetzungsvorschriften im Oö StGBG 2002.OGH 1 Ob 82/23z, 23.10.2023
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0109421 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 4.
- OGH 1 Ob 82/23z, 23.10.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 102/23s, 20.09.2023, Fall aus Tirol
Genannte Normen
AHG §2 Abs2
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