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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 30.01.2019 · Fall aus Steiermark

OGH 7 Ob 152/18f

Worum es ging: Wird schon im Prozess geprüft, ob ich das Geforderte überhaupt kann?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Wenden Sie ein, dass die geforderte Leistung unmöglich ist, und lässt sich das schon im Prozess klären, muss das Gericht darauf eingehen. Es darf Sie nicht mit dem Hinweis auf eine spätere Klärung im Vollstreckungsverfahren abweisen.

Das hängt davon ab, warum die Leistung nicht mehr möglich ist. Kann der Verkäufer nur Ihnen gegenüber nicht mehr leisten, weil er sich gegenüber einem anderen ebenso verpflichtet hat, dürfen Sie weiterhin Erfüllung verlangen; er trägt dann die Folgen seines Vertragsbruchs. Ist die Leistung dagegen gegenüber jedermann rechtlich unmöglich geworden, bleiben Ihnen nur die Ansprüche wegen Unmöglichkeit.

Ja, solange das möglich und zumutbar ist. Wer entgegen seinen Pflichten weiterveräußert, kann sich auf die von ihm verschuldete Unmöglichkeit der Leistung nicht berufen, solange er die Sache wiederbeschaffen kann. Verweigert der Dritte die Herausgabe endgültig oder gibt er sie nur gegen ein übermäßiges Entgelt heraus, ist eine Verurteilung zur Leistung aber nicht möglich.

Nein. War die versprochene Leistung schon bei Vertragsabschluss völlig unmöglich, kommt der Vertrag gar nicht wirksam zustande. Wird die Leistung erst später unmöglich, bleibt der Vertrag bestehen und es gelten die Regeln über Leistungsstörungen.

Wird die versprochene Leistung nach dem Vertragsabschluss unerlaubt, etwa weil eine baurechtlich erforderliche Genehmigung versagt wird, ist sie nachträglich rechtlich unmöglich geworden. Die Regeln über den Untergang der Sache gelten für jede Art der Unmöglichkeit, nicht nur für die Außerverkehrssetzung. Die Unmöglichkeit beweisen muss der Schuldner.

Verträge, die auf Dauer angelegt sind, können Sie bei einem wichtigen Grund vorzeitig auflösen. Die sonst vereinbarten Kündigungsfristen und Kündigungstermine müssen Sie dabei nicht einhalten. In der Regel müssen Sie auch keine Nachfrist setzen.

Die Erfüllung eines Vertrags gilt als vereitelt, wenn die versprochene Leistung für den Schuldner dauernd und endgültig unmöglich geworden ist. Das kann tatsächliche oder rechtliche Gründe haben.

Ein auf Dauer angelegter Vertrag kann durch einseitige Erklärung enden, wenn ein wichtiger Grund die Fortsetzung unzumutbar macht. In Betracht kommen vor allem Vertragsverletzungen, der Verlust des Vertrauens oder schwere Änderungen der Verhältnisse. Beweisen muss diese Gründe, wer die Auflösung erklärt; Umstände, mit denen von Anfang an zu rechnen war, genügen nicht.

Wäre die Leistung unvernünftig und wirtschaftlich sinnlos, steht das der Unmöglichkeit gleich und die Pflicht entfällt. Die üblichen Verluste eines Geschäfts genügen dafür nicht; es müsste zumindest eine erhebliche Verschlechterung Ihrer Existenz drohen.

Ob eine Leistung dauerhaft unmöglich ist, ist teils eine Frage der Tatsachen und teils eine Frage der Bewertung. Eine rein rechnerische Antwort gibt es darauf nicht.

Nein. Steht der Aufwand, den die versprochene Leistung erfordert, in einem groben Missverhältnis zu ihrem Wert, entfällt Ihr Anspruch auf Erfüllung. Das gilt auch dann, wenn der Schuldner dieses Missverhältnis selbst verschuldet hat. Auf den Wert der Gegenleistung kommt es dabei nicht an.

Nein. Wenden Sie ein, die verlangte Leistung sei unmöglich, und lässt sich das schon im Prozess prüfen, darf das Gericht darüber nicht mit dem Hinweis auf das spätere Vollstreckungsverfahren hinweggehen. Eine Leistung, deren Unmöglichkeit dem Gericht erkennbar ist, darf nicht Inhalt des Urteils sein.

Nein. Wer eine zugesagte Leistung nicht erbringt und sich darauf beruft, sie sei unmöglich, muss das auch beweisen. Der bloße Hinweis, ein Dritter verweigere seine Zustimmung, reicht nicht: Sie müssen zeigen, dass Sie alles redlich Zumutbare versucht haben, ihn zur Mitwirkung zu bewegen.

Es ist Sache des Beklagten, zu behaupten und zu beweisen, dass die von ihm verlangte Leistung unmöglich ist.

Hebt das Berufungsgericht das Urteil über einen Zwischenantrag auf und weist den Antrag zurück, weil die Voraussetzungen fehlen, können Sie dagegen einen Rekurs erheben.

Unmöglich ist eine Leistung nur, wenn ihr ein dauerhaftes Hindernis entgegensteht, wenn also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie auch künftig nicht mehr erbracht werden kann. Besteht eine ernst zu nehmende, ins Gewicht fallende Chance, dass sie später wieder möglich wird, liegt keine Unmöglichkeit vor, sondern Verzug.

Das muss der Schuldner beweisen. Unmöglichkeit ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn er seine Vertragspflichten schuldhaft verletzt hat. Bleiben Zweifel, ob die Leistung wirklich unmöglich ist, gehen diese jedenfalls zu seinen Lasten.

Nein. Wird die geschuldete Leistung durch einen behördlichen Akt untersagt, ist sie rechtlich unmöglich. Bei einem Untersagungsbescheid tritt diese Unmöglichkeit grundsätzlich erst ein, wenn der Bescheid rechtskräftig ist.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 920 ZPO § 423 ZPO § 52

Entscheidungstext

68 Absätze, 20.452 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.01.2019

Geschäftszahl

7Ob152/18f (7Ob204/18b)

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisions- und Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R* Gesellschaft mbH, *, vertreten durch die DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. Dr. B* H*, vertreten durch die Harisch & Partner Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen Einhaltung einer Betriebspflicht, I. über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Berufungsgericht vom 2. Juli 2018, GZ 1 R 55/18g-57, womit das Urteil des Bezirksgerichts Liezen vom 29. November 2017, GZ 12 C 47/16y-40, abgeändert wurde, und II. über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Berufungsgericht vom 2. Juli 2018, GZ 1 R 56/18d-58, womit das Ergänzungsurteil des Bezirksgerichts Liezen vom 9. Jänner 2018, GZ 12 C 47/16y-46, aufgehoben und der Zwischenfeststellungsantrag der klagenden Partei abgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Beiden Rechtsmitteln wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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