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Wer muss beweisen, dass eine Leistung wirklich unmöglich ist?

günstig für Gläubiger betrifft Vertragspartner, Kunden, Unternehmer, Gläubiger
Das muss der Schuldner beweisen. Unmöglichkeit ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn er seine Vertragspflichten schuldhaft verletzt hat. Bleiben Zweifel, ob die Leistung wirklich unmöglich ist, gehen diese jedenfalls zu seinen Lasten.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 30.01.2019 (15 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1998)

Unmöglichkeit der Leistung ist auch bei schuldhafter Verletzung der Vertragspflichten durch den Schuldner grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Zweifel über die Unmöglichkeit der Leistungen gehen aber jedenfalls zu Lasten des Schuldners, trägt dieser doch die Beweislast für die Unmöglichkeit.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0109497 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 15.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schuldner Unerschwingliche Leistung

Nein. Steht der Aufwand, den die versprochene Leistung erfordert, in einem groben Missverhältnis zu ihrem Wert, entfällt Ihr Anspruch auf Erfüllung. Das gilt auch dann, wenn der Schuldner dieses Missverhältnis selbst verschuldet hat. Auf den Wert der Gegenleistung kommt es dabei nicht an.

günstig für Schuldner Unerschwinglichkeit einer Leistung

Wäre die Leistung unvernünftig und wirtschaftlich sinnlos, steht das der Unmöglichkeit gleich und die Pflicht entfällt. Die üblichen Verluste eines Geschäfts genügen dafür nicht; es müsste zumindest eine erhebliche Verschlechterung Ihrer Existenz drohen.

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