Wer muss beweisen, dass eine Leistung wirklich unmöglich ist?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 30.01.2019 (15 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Bei offenkundiger Unmöglichkeit ist nicht zur Leistung zu verurteilen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Schuldner die Leistung vereitelt hat.OGH 5 Ob 275/03g, 09.12.2003
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0109497 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 15.
- OGH 7 Ob 152/18f, 30.01.2019, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Steht der Aufwand, den die versprochene Leistung erfordert, in einem groben Missverhältnis zu ihrem Wert, entfällt Ihr Anspruch auf Erfüllung. Das gilt auch dann, wenn der Schuldner dieses Missverhältnis selbst verschuldet hat. Auf den Wert der Gegenleistung kommt es dabei nicht an.
Wäre die Leistung unvernünftig und wirtschaftlich sinnlos, steht das der Unmöglichkeit gleich und die Pflicht entfällt. Die üblichen Verluste eines Geschäfts genügen dafür nicht; es müsste zumindest eine erhebliche Verschlechterung Ihrer Existenz drohen.