OGH 3 Ob 96/25a
Worum es ging: Wann gilt mein Anspruch als vermögensrechtlich?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ob ein Anspruch vermögensrechtlich ist, richtet sich nach seinem Inhalt. Vermögensrechtlich sind Ansprüche, die vererbt oder übertragen werden können. Rein persönliche Rechte und Familienrechte zählen nicht dazu.
Maßgebend ist nicht der gesamte Unterhalt, sondern nur der Betrag, um den erhöht oder herabgesetzt werden soll. Dieser Unterschiedsbetrag wird mit drei Jahresbeträgen bewertet. Bereits fällige Rückstände zählen daneben grundsätzlich nicht zusätzlich.
Maßgeblich ist der laufende Unterhalt, und zwar das Sechsunddreißigfache jenes Monatsbetrags, der bei der Entscheidung zweiter Instanz noch strittig war. Zusätzlich geforderte, bereits fällige Beträge erhöhen diesen Wert nicht, solange ihr Durchschnitt aus drei Jahren nicht höher ist.
Zunächst nur an das Gericht zweiter Instanz, nicht an den Obersten Gerichtshof. Solange dieses Gericht nicht nachträglich zugelassen hat, ist der Oberste Gerichtshof nicht zuständig. Das gilt auch dann, wenn Sie Ihr Rechtsmittel als außerordentliches bezeichnen.
Wenn Sie neben dem laufenden Unterhalt auch bereits fällige Rückstände einfordern, werden diese für den Streitwert nicht zusätzlich gerechnet. Es bleibt beim dreifachen Jahresbetrag des laufenden Unterhalts.
In Verfahren über den Unterhaltsvorschuss müssen sich die Parteien vor dem Höchstgericht durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Diese Pflicht gilt, wenn die angefochtene Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 31. Dezember 2004 ergangen ist. Eine Vertretung durch den Kinder- und Jugendhilfeträger reicht dafür nicht, weil sie spätestens mit Vollendung des 19. Lebensjahres endet.
Ein Revisionsrekurs braucht die Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars. Haben Sie ihn selbst unterschrieben und ist er nicht von vornherein ausgeschlossen, geht er an das Erstgericht zurück, damit Sie das nachholen können. Holen Sie es nicht nach, wird er zurückgewiesen.
Geht es um weniger als 20.000 Euro und hat das Gericht zweiter Instanz den Weg zum Höchstgericht nicht zugelassen, so ist das Höchstgericht für Ihre Sache nicht zuständig. Es kann dann auch keinen mangelhaften Schriftsatz behandeln und weist ihn zurück.
Maßgeblich ist der 36-fache Betrag jenes monatlichen Unterhalts, der zum Zeitpunkt der Entscheidung der zweiten Instanz noch strittig war. Unterhaltsbeträge, die schon vorher außer Streit standen, bleiben unberücksichtigt.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Leopoldstadt, 16.10.2024, 32 Pu 76/16h-168
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 13.02.2025, 45 R 6/25b-177
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 10 AußStrG § 59 AußStrG § 62 AußStrG § 63 AußStrG § 67 JN § 58
Entscheidungstext
29 Absätze, 5.234 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
24.06.2025
Geschäftszahl
3Ob96/25a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen R*, wohnhaft bei seiner Mutter, *, vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Rechtsvertretung Bezirke 2, 20, *), wegen Unterhalts, über den „Rekurs“ des Vaters, A*, Slowakei, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 13. Februar 2025, GZ 45 R 6/25b-177, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Leopoldstadt vom 16. Oktober 2024, GZ 32 Pu 76/16h-168, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
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