OGH 5 Ob 6/17v
Worum es ging: Was gilt, wenn das Gericht den Wert der Sache nicht angegeben hat?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Fehlt im Beschluss der Ausspruch über den Wert der Sache, ist er nicht endgültig verloren. Das Gericht zweiter Instanz muss ihn nachtragen.
Ob ein Anspruch vermögensrechtlich ist, richtet sich nach seinem Inhalt. Vermögensrechtlich sind Ansprüche, die vererbt oder übertragen werden können. Rein persönliche Rechte und Familienrechte zählen nicht dazu.
Ihr Rechtsmittel ist in diesen Fällen nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern sofort dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Fehlt der ausdrückliche Antrag, das Rekursgericht möge seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit abändern, muss Ihnen das Erstgericht einen Verbesserungsauftrag mit Frist erteilen.
Zunächst nur an das Gericht zweiter Instanz, nicht an den Obersten Gerichtshof. Solange dieses Gericht nicht nachträglich zugelassen hat, ist der Oberste Gerichtshof nicht zuständig. Das gilt auch dann, wenn Sie Ihr Rechtsmittel als außerordentliches bezeichnen.
Nein. Auch wenn Sie Ihr Rechtsmittel als außerordentlich bezeichnen und an den Obersten Gerichtshof richten, ist es dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dieses muss zuerst aussprechen, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig ist. Fehlt der Antrag darauf, ist das ein Mangel, den Sie verbessern können.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Innsbruck, 18.02.2016, 11 Msch 33/15v-8
- Landesgericht Innsbruck als Rekursgericht, 18.11.2016, 2 R 142/16w-12
Zitierte Paragrafen
AußStrG § 59 AußStrG § 62 AußStrG § 63 MRG § 37 WEG 2002 § 52
Entscheidungstext
28 Absätze, 4.548 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
23.01.2017
Geschäftszahl
5Ob6/17v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Grohmann, Mag. Wurzer, Mag. Malesich und Mag. Painsi als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers M***** K*****, vertreten durch die Advokatur Dr. Herbert Schöpf, LL.M., Rechtsanwalt-GmbH, Innsbruck, gegen die Antragsgegnerin Eigentümergemeinschaft B*****, vertreten durch Dr. Stefan Geiler, Mag. Priska Seeber ua, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen § 25 Abs 1 Z 8a HeizKG, infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 18. November 2016, GZ 2 R 142/16w-12, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 18. Februar 2016, GZ 11 Msch 33/15v-8, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem
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