Wann muss mein gewalttätiger Partner die Wohnung verlassen?
günstig für Opfer betrifft Ehegatten, Lebensgefährten, Opfer von Gewalt, Antragsteller, Antragsgegner
Für den gerichtlichen Schutz vor Gewalt in der Wohnung gelten ähnliche Maßstäbe wie für das Recht, wegen körperlicher Bedrohung getrennt zu wohnen. Auf ein Verschulden kommt es dabei nicht an. Das Gericht sieht auf die künftig zu erwartende Lage und beurteilt sie nach den Umständen Ihres Falls.
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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 22.10.2024 (21 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, unter welchen Voraussetzungen ein Ehegatte das Recht zur gesonderten Wohnungsnahme nach § 92 Abs 2 ABGB wegen Unzumutbarkeit des weiteren Zusammenlebens wegen Gewalttätigkeiten des anderen Teils in Anspruch nehmen kann, sind im allgemeinen auch die maßgeblichen Kriterien für die Beurteilung der Voraussetzungen von Verfügungen nach § 382b EO zumindest insoweit, als es sich um Ehegatten handelt. Die Gründe für die Unzumutbarkeit eines weiteren Zusammenlebens nach § 382b EO sind verschuldensunabhängig. Die gerichtliche Provisorialentscheidung hat auf die künftig zu gewärtigende Situation abzustellen. Objektiver Beurteilungsmaßstab sind die Umstände des Einzelfalls.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Nicht ernst gemeinte Drohungen aus Verzweiflung und Eifersucht, die der Antragsteller nicht ernst nahm.OGH 4 Ob 177/24v, 22.10.2024
- Auch Gründe nach § 382e EO sind verschuldensunabhängig.OGH 7 Ob 185/16f, 09.11.2016
- Die Beurteilung der Frage, ob ein bestimmtes Verhalten einer Person den an sie gerichteten Auftrag zum Verlassen der Wohnung gemäß § 382b EO rechtfertigt, hängt immer von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Sie stellt damit grundsätzlich keine Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO dar.OGH 5 Ob 180/09w, 15.09.2009
- Es kommt auf die Auswirkungen des bescheinigten Verhaltens und nicht auf Unrechtsbewusstsein oder Absichten des Antragsgegners an.OGH 5 Ob 180/09w, 15.09.2009
- Hier: § 92 Abs 2 ABGB.OGH 9 Ob 112/01p, 09.05.2001
Alle 6 Ergänzungen anzeigen
- Da die Umstände des Einzelfalles objektiver Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen der Unzumutbarkeit eines weiteren Zusammenlebens sind, begründet die Frage, "ab wann ein die psychische Gesundheit erheblich beeinträchtigendes Verhalten, welches das weitere Zusammenleben unzumutbar macht" vorliegt, keine Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO.OGH 9 Ob 37/01h, 11.04.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0110444 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 21.
- OGH 4 Ob 177/24v, 22.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 134/17g, 21.09.2017
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 92
- Exekutionsordnung (EO) § 382b · Schutz vor Gewalt in Wohnungen
- EO § 382e · Dauer
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