Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 21.02.2023 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 7 Ob 219/22i

Worum es ging: Kann ich auf die Wohnung meiner Eltern verwiesen werden?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ihr dringendes Wohnbedürfnis fällt nur dann weg, wenn Ihnen eine ausreichende und gleichwertige andere Unterkunft zur Verfügung steht. Auf die Möglichkeit, bei Ihren Eltern zu wohnen, dürfen Sie nicht verwiesen werden.

Grundsätzlich können Sie Fehler der ersten Instanz, die das Berufungsgericht nicht anerkannt hat, nicht nochmals vorbringen. Anders ist es, wenn das Berufungsgericht Ihre Rüge wegen falscher Anwendung von Verfahrensregeln gar nicht behandelt hat. Dann liegt bereits ein eigener Fehler des Berufungsverfahrens vor, den Sie bekämpfen können.

Bringen Sie in der Berufung vor, dass dem ersten Gericht ein Verfahrensfehler unterlaufen ist, muss sich das Berufungsgericht damit befassen. Übergeht es diesen Punkt, leidet das Berufungsverfahren selbst an einem Mangel.

Ein Fehler des Erstgerichts kann immer nur einmal aufgegriffen werden, und zwar bei der nächsthöheren Instanz. Hat das Rekursgericht ihn nicht als Fehler erkannt, können Sie ihn im weiteren Rechtsmittel nicht noch einmal vorbringen.

Nein. Hat das Gericht zweiter Instanz einen Nichtigkeitsgrund oder ein Verfahrenshindernis verneint, können Sie das nicht weiter bekämpfen. Die erweiterte Anfechtbarkeit im Sicherungsverfahren gilt nur für Entscheidungen in der Sache selbst, nicht für Entscheidungen über Formfragen.

Ja, wenn noch eine räumliche Nähe besteht, die Gewalt in der Familie überhaupt ermöglicht. Es kommt nicht darauf an, ob eine Seite das Zusammenleben endgültig beenden oder wieder aufnehmen will. Auch das Wohnen im Nebenhaus kann dafür genügen.

Für den Schutz vor Gewalt in der Wohnung zählen Ausmaß, Häufigkeit und Schwere der Angriffe oder Drohungen, auch wenn sie schon länger zurückliegen. Bei Drohungen kommt es darauf an, ob sie ernst gemeint waren, so verstanden wurden und ob mit ihrer Umsetzung zu rechnen ist. Je schwerer und häufiger die Vorfälle waren, desto eher ist ein weiteres Zusammenleben unzumutbar; je leichter und länger zurückliegend sie sind, desto eher ist es zumutbar.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

EO § 382b EO § 382c EO § 402 EO § 502 ZPO § 510

Entscheidungstext

49 Absätze, 16.117 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.02.2023

Geschäftszahl

7Ob219/22i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und die Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei DI Dr. H* G*, vertreten durch die Auer Bodingbauer Leitner Stöglehner Rechtsanwälte OG in Linz, gegen die Gegnerin der gefährdeten Partei F* G*, vertreten durch Mag. Maximilian Kocher, Rechtsanwalt in Brunn am Gebirge, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß §§ 382b und 382c EO, über die Revisionsrekurse der gefährdeten Partei und der Gegnerin der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 24. Oktober 2022, GZ 2 R 188/22d-12, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Mürzzuschlag vom 31. August 2022, 8 C 27/22t-5, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs der Gegnerin der gefährdeten Partei wird nicht Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail