Wann hat eine Naturgewalt den Schaden unmittelbar verursacht?
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Ständige Rechtsprechung seit 2011, zuletzt bestätigt am 25.03.2026 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2011)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Leitungswasserversicherung.OGH 7 Ob 175/25y, 21.01.2026
- Die spezifische Gefährlichkeit der versicherten Gefahr „Hagel“ liegt darin, dass feste Körper von nicht unerheblicher Größe aus großer Höhe auf die Erde fallen und dadurch Schäden verursachen können. Das ist daher als seine unmittelbare Einwirkung anzusehen. Sobald der Hagel auf der Erde zu liegen gekommen ist, besteht diese Gefahr nicht mehr.OGH 7 Ob 214/24g, 19.02.2025
- Hier: Hagel. Keine unmittelbare Einwirkung, wenn die zeitlich letzte Ursache des Schadenseintritts nach dem Vorbringen des Klägers die Wassermassen mit Ackerschlamm war, die in das Gebäude eindrangen.OGH 7 Ob 110/24p, 23.09.2024
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0127591 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 6.
- OGH 7 Ob 205/25k, 25.03.2026, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 175/25y, 21.01.2026, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 214/24g, 19.02.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 7 Ob 110/24p, 23.09.2024, Fall aus Steiermark
Genannte Normen
AStB Art1 Abs3 lita; Sturmschadenversicherung AStB 1998 Art1.2.1
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ein Sturm wirkt unmittelbar ein, wenn er die zeitlich letzte Ursache des Schadens ist. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Druck oder Sog der Luft versicherte Sachen beschädigt oder zerstört. Dazu zählt auch, wenn Gegenstände umgeworfen oder von oben heruntergeworfen werden und dabei zerbrechen.
Als unvermeidliche Folge gilt jede Folge, die sich aus dem Schadensereignis ergibt, auch wenn man sie hätte abwenden können. Ob Sie Folgeschäden hätten verhindern müssen, wird gesondert geprüft. Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun.