OGH 5 Ob 41/19v
Worum es ging: Darf ich vorerst nur einen Teil des Schmerzengeldes einklagen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nur ausnahmsweise. Sie müssen darlegen, dass besondere Gründe eine zeitliche Begrenzung oder die Einklagung bloß eines Teilbetrags rechtfertigen. Solche Gründe können auch im Verfahrensrecht liegen. Der Regelfall ist die Bemessung in einem einzigen Betrag.
Das Schmerzengeld wird grundsätzlich für den gesamten Schaden in einem Betrag bemessen. Ist eine zeitliche Einschränkung nicht begründet und würde sie zu einem unangemessenen Ergebnis führen, hat das Gericht so vorzugehen, darf dabei aber nicht über den geforderten Betrag hinausgehen.
Solange die Folgen einer Verletzung noch nicht absehbar sind, darf das Schmerzengeld nicht in einem Betrag für alles endgültig festgesetzt werden. Es kommt dann keine Bemessung in Bausch und Bogen in Betracht.
Auch wenn Sie Schmerzengeld nur für einen bestimmten Zeitraum fordern, bemisst das Gericht den Betrag für die gesamten Folgen, sofern die zeitliche Beschränkung nicht begründet ist. Mehr als den geforderten Betrag kann Ihnen das Gericht dabei nicht zusprechen.
Bei der Bemessung des Schmerzengeldes können auch Schmerzen berücksichtigt werden, die erst in Zukunft zu erwarten sind. Sie müssen daher nicht nur die bereits erlittenen Beschwerden geltend machen.
Nein. Das Schmerzengeld wird grundsätzlich einmal für alles zugesprochen, was Sie erlitten haben und voraussichtlich noch erleiden werden. Sie können es daher nicht nach Belieben auf einzelne Zeiträume aufteilen. Eine spätere ergänzende Bemessung ist nur möglich, wenn die Folgen damals noch nicht überschaubar waren.
Zunächst ja. Bestimmen Sie bei mehreren offenen Posten, welchen Sie zahlen, tilgt die Zahlung sofort diesen Posten. Widerspricht der Gläubiger, wird Ihre Bestimmung aber unwirksam. Einigen Sie sich nicht, gilt die gesetzliche Reihenfolge.
Zuerst zählt, welche Schuld bereits eingefordert wurde, danach, welche fällig ist. Erst wenn sich daraus keine Reihung ergibt, kommt es darauf an, welche Schuld für Sie am beschwerlichsten ist. Als eingefordert gilt auch das außergerichtlich Verlangte.
Erklären Sie bei der Zahlung eindeutig, welche Posten Sie begleichen und welche Sie nicht anerkennen, bleibt für Zweifel kein Raum. Die gesetzliche Reihenfolge greift dann nicht; sie kommt nur zum Zug, wenn Ihre Erklärung unbestimmt ist.
Ja. Haben Sie mit dem Gläubiger nichts anderes vereinbart, gilt jene Schuld als getilgt, die Sie bei der Zahlung bezeichnen. Das können Sie ausdrücklich sagen oder durch Ihr Verhalten deutlich machen. Widerspricht der Gläubiger oder bleibt Ihre Widmung zweifelhaft, greift die gesetzliche Reihenfolge.
Ob eine Erklärung ein verbindliches Angebot ist, hängt von den Umständen des einzelnen Falls ab. Entscheidend ist, ob sie inhaltlich bestimmt genug ist und ob ein endgültiger Bindungswille erkennbar wird. Weil das jeweils vom Einzelfall abhängt, ist es in der Regel keine Frage für das Höchstgericht.
Zinsen sind eigene Schuldposten mit eigener Fälligkeit, und auch die immer wieder fällig werdenden Einzelbeträge eines Dauervertrags gelten je für sich als eigene Schuld. Widerspricht der Gläubiger Ihrer Angabe, worauf Sie zahlen wollen, wird Ihre Zahlung zuerst auf die Zinsen der ältesten fälligen Schuld angerechnet, dann auf diese Schuld selbst und danach in gleicher Reihenfolge weiter.
Die gesetzliche Reihenfolge greift nur, wenn keine Vereinbarung darüber besteht, welche Schuld getilgt werden soll, und nicht, wenn ohnehin alle Schulden zur Gänze bezahlt wurden. Bei fehlender oder zweifelhafter Widmung gilt die gesetzliche Reihenfolge. Für den Rückgriff gegen einen Mitbürgen kann diese Regel weder unmittelbar noch sinngemäß herangezogen werden.
Ob künftige Schäden vorhersehbar sind, lässt sich nicht allgemein sagen. Das hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab.
Das Gesetz gibt vor, in welcher Reihenfolge Zahlungen auf offene Schulden angerechnet werden. Soll davon aufgrund einer Vereinbarung oder einer Bestimmung des Schuldners abgewichen werden, muss das derjenige beweisen, der sich auf die Abweichung beruft.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 22.01.2019, 10 R 60/18a-231
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1416 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
29 Absätze, 9.482 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.04.2019
Geschäftszahl
5Ob41/19v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*****, vertreten durch Dr. Bertram Grass, Mag. Christoph Dorner, Rechtsanwälte in Bregenz, gegen die beklagte Partei V***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Rolf Philipp, Dr. Frank Philipp, Rechtsanwälte in Feldkirch, wegen 91.399,16 EUR sA, über die außerordentlichen Revisionen der klagenden Partei (Revisionsinteresse 30.000 EUR) sowie der beklagten Partei (Revisionsinteresse 27.353,71 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 22. Jänner 2019, GZ 10 R 60/18a-231, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentlichen Revisionen werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).