Meint das Gesetz mit Haus dasselbe wie Liegenschaft?
betrifft Mieter, Vermieter, Liegenschaftseigentümer
Für die Ausnahme wegen Neuerrichtung ist unter Haus das einzelne Gebäude zu verstehen. Mit der Liegenschaft darf es dabei nicht gleichgesetzt werden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 30.10.2025 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Bei Auslegung des § 1 Abs 4 Z 1 MRG kann "Haus" (= Gebäude) nicht mit "Liegenschaft" gleichgesetzt werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Doppelwohnhausanlage, deren Errichtung teilweise mit öffentlichen Mitteln gefördert wurde.OGH 7 Ob 54/10g, 26.05.2010
- Daraus folgt, dass Mieter ein und derselben Abrechnungseinheit Haus/Liegenschaft in unterschiedlichem Ausmaß Mieterschutzvorschriften, inbesondere der §§ 17, 21 MRG für sich in Anspruch nehmen können.OGH 5 Ob 91/07d, 08.05.2007
- Weder die Weiterverwendung von Mauern noch die geringfügige Einbeziehung alter Gebäudeteile, ja selbst umschlossener Gebäudeteile, denen unter dem Aspekt der Vermietbarkeit keine selbständige Bedeutung zukommt, schließt die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinn des § 1 Abs 4 Z 1 MRG aus.OGH 5 Ob 17/00m, 15.02.2000
- Die Errichtung eines selbständigen Traktes hinter einem schon bestehenden Vordergebäude stellt die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinn des § 1 Abs 4 Z 1 MRG dar, ohne dass es darauf ankäme, ob letztlich die Kanalisation beider Gebäude in ein gemeinsames Anschlussstück an die öffentliche Kanalisation mündet.OGH 5 Ob 17/00m, 15.02.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0109940 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 7.
- OGH 5 Ob 31/25g, 30.10.2025
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 1 · Geltungsbereich
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