Reicht eine einzelne Wohnung für die Ausnahme vom Mieterschutz?
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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 30.10.2025 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 Z 1 MRG ist nicht erfüllt, wenn nur ein einzelner Mietgegenstand, nicht aber das ganze Gebäude ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel auf Grund einer nach dem 30.6.1953 erteilten Baubewilligung neu errichtet wurde (5 Ob 160/92 = WoBl 1993, 144; 5 Ob 1030/93 = JusExtra 1427 und 1428).OGH 5 Ob 240/97y, 24.06.1997
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0069289 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 5 Ob 31/25g, 30.10.2025
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 1 · Geltungsbereich
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Für die Ausnahme kommt es auf die Ausstattung und das Angebot des karitativen oder humanitären Vermieters an, mit denen er das Wohnen mit Betreuungsleistungen verbinden kann. Kommt die Betreuung aus Gründen, die bei Ihnen liegen, nicht zustande oder erreicht sie ihr Ziel nicht, bleibt es trotzdem bei der Ausnahme vom Mietrechtsgesetz.
Für die Frage, ob das Haus unter die Ausnahme fällt, zählt allein die Anzahl der selbständig vermietbaren Objekte. Auf deren Größe kommt es nicht an.