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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 26.01.2016

OGH 14 Os 86/15a

Worum es ging: Haftet der Staat für einen einmalig bestellten Sachverständigen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Nur ein Amtssachverständiger ist in das behördliche Handeln eingebunden und damit Teil davon. Ein nur für ein bestimmtes Verfahren bestellter Sachverständiger liefert lediglich ein Beweismittel, das die Behörde selbst zu prüfen hat.

Nein. Ein vom Gericht bestellter Sachverständiger gilt strafrechtlich nicht als Beamter. Nur ein Amtssachverständiger handelt hoheitlich und begeht bei vorsätzlich falschem Gutachten Amtsmissbrauch.

Nein. Der Schaden entsteht schon in dem Moment, in dem der getäuschte Verkäufer die Ware herausgibt. Holt er sie später zurück, macht das den Schaden nur wieder gut, es beseitigt den Betrug nicht.

Ja. Betrug ist schon dann vollendet, wenn beim Getäuschten der Vermögensschaden eingetreten ist. Ob der Täter tatsächlich einen Vorteil hatte, spielt dafür keine Rolle. Auch eine vorübergehende Verminderung des Vermögens genügt, wenn sie wirtschaftlich nicht ganz bedeutungslos ist.

Nur zum Teil. Geschützt ist, was Sie Ihrem Anwalt zur Information über Ihren Fall geben. Unterlagen, die schon vorher bestanden haben und beim Anwalt nur verwahrt werden, dürfen beschlagnahmt werden.

Nein. Wenn Sie von Ihrem Recht Gebrauch gemacht haben, nicht auszusagen, darf das Gericht seine Feststellungen nicht auf das stützen, was Sie einem Sachverständigen über den Tathergang erzählt haben. Schon das Einbringen solcher Schilderungen in die Verhandlung ist unzulässig.

Nein. Sie müssen im Einzelnen darlegen, warum die Tat nicht strafbar ist oder warum die Feststellungen für eine Verurteilung nicht ausreichen. Eine bloße Behauptung ohne Begründung ist keine ordnungsgemäße Rechtsrüge.

Ja. Das Gericht soll nur unbefangene Sachverständige bestellen. Befangen ist, wer einer Sache nicht mit voller Unvoreingenommenheit gegenübertritt. Es kommt nicht darauf an, ob sich der Sachverständige selbst befangen fühlt; es genügt schon der äußere Anschein, wenn dafür ausreichende Anhaltspunkte bestehen.

Ja. Beruft sich ein Zeuge in der Hauptverhandlung auf seine früheren Angaben, ohne die Aussage zu verweigern, dürfen diese Angaben verlesen werden. Das Verlesungsverbot gilt in diesem Fall nicht.

Wer im Strafverfahren eine bestimmte rechtliche Folge behauptet, muss sie nachvollziehbar aus dem Gesetz ableiten. Eine bloße Behauptung reicht dafür nicht.

Nein, nur wenn es darauf ankommt. Angreifbar sind Feststellungen bloß, soweit sie über die Schuld oder über die rechtliche Einordnung der Tat entscheiden. Ein Betrag ist daher nur dann bekämpfbar, wenn er eine Wertgrenze berührt, von der die Strafbarkeit oder die Einstufung abhängt.

Nein, nur in sehr engen Grenzen. Wirft das Unternehmen keinen Ertrag ab oder arbeitet es mit Verlust, gilt eine Geschäftsführerentlohnung in der Regel als übermäßiger Aufwand, soweit sie über das hinausgeht, was für die allerbescheidenste Lebensführung notwendig ist. Ein solcher Aufwand kann strafrechtlich als kridaträchtiges Handeln gewertet werden.

Nein, nur in engen Grenzen. Die Tatsachenrüge soll allein schlechterdings unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung verhindern; dafür müssen Sie konkret auf Beweismittel aus dem Akt verweisen. Rügen, die darüber hinaus nur die Beweiswürdigung überprüfen lassen wollen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen.

Nein, in diesem Umfang nicht. Damit Sie Ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können, müssen Sie vorher nicht nur Ort und Zeit der Vernehmung kennen, sondern auch wissen, worum es dabei geht. Wussten Sie das zu einem bestimmten Vorwurf nicht, gilt die Vernehmung insoweit nicht als eine, bei der Sie fragen konnten. Der Zeuge ist dann insoweit nicht von der Aussage befreit und das Protokoll darf nicht verlesen werden.

Konnten die Kreditnehmer schon bei der Aufnahme überhaupt nicht zurückzahlen und wurde die Bank darüber getäuscht, tritt der Schaden bereits mit der Auszahlung jedes Betrags ein. Der Bank steht von Anfang an nur eine wertlose Forderung gegenüber.

Zitierte Paragrafen

EStG 1988 § 5 StGB § 156 StGB § 159 StGB § 161 StPO § 157 StPO § 159 StPO § 165 StPO § 252 StPO § 281 StPO § 285d StPO § 285e StPO § 390a

Entscheidungstext

43 Absätze, 16.781 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.01.2016

Geschäftszahl

14Os86/15a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Jänner 2016 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Zabl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mag. Simon F***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 24. April 2015, GZ 14 Hv 11/14t-53, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Aus ihrem Anlass wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in der Subsumtion der dem Schuldspruch II zugrunde liegenden Taten auch nach § 156 Abs 2 StGB sowie in der dazu gebildeten Subsumtionseinheit, demgemäß auch im Strafausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Klagenfurt verwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf die Aufhebung des Strafausspruchs verwiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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