Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 9 ObA 11/23t
Worum es ging: Kann ich mich wehren, wenn das Berufungsgericht meine Klage zurückweist?
Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Weist erstmals das Berufungsgericht die Klage oder die Berufung zurück, entscheidet es gleichsam als erste Instanz. Ein Rekurs dagegen unterliegt daher nicht den sonstigen Beschränkungen.
Sie müssen in der Klage alles angeben, woraus das Gericht seine Zuständigkeit erkennen kann. Wenn Sie nicht am Wohnsitz des Gegners klagen, müssen Sie die Umstände, die das gewählte Gericht zuständig machen, schon in der Klage nennen und teils auch mit Urkunden belegen. Das Gericht sucht sich einen Zuständigkeitsgrund nicht selbst zusammen.
Manche Behauptungen begründen zugleich die Zuständigkeit des Gerichts und den Anspruch selbst. In diesem Fall geht das Gericht bei der Prüfung der Zuständigkeit allein von den Angaben in der Klage aus. Gegenteilige Behauptungen der beklagten Seite ändern daran vorerst nichts.
Eine wirksame Vertretung setzt voraus, dass der Betroffene versteht, worum es geht. Bekommen Sie Schriftstücke zugestellt, die weder in der Amtssprache Ihres Landes verfasst noch übersetzt sind, müssen Sie deren Inhalt nicht verstehen. Ohne entsprechende Sprachkenntnisse können Sie oft nicht einmal erkennen, um welche Art von Schreiben es sich handelt.
Erhalten Sie ein verfahrenseinleitendes Schriftstück unmittelbar mit der Post, das nicht in Ihrer Sprache verfasst und auch nicht übersetzt ist, so ist diese Zustellung unwirksam. Ein fair geführtes Verfahren verträgt sich damit nicht. Das gilt nicht nur für Personen, sondern auch für Firmen als Empfänger.
Ein uneingeschränkter Rekurs steht nur zu, wenn sich das Berufungsgericht erstmals mit dem Grund befasst hat, der zur Zurückweisung Ihrer Klage geführt hat. War dieses Hindernis schon in erster Instanz Gegenstand des Verfahrens, gelten die üblichen Beschränkungen für Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof.
Für Ansprüche aus einem Arbeitsvertrag gibt es im europäischen Zuständigkeitsrecht eigene Regeln. Was dabei als Arbeitsvertrag und als Anspruch daraus gilt, richtet sich nicht nach dem Recht eines einzelnen Staates. Diese Begriffe werden für alle Mitgliedstaaten einheitlich ausgelegt.
Der Weg durch die Instanzen
- Arbeits- und Sozialgericht Wien, 07.04.2022, 23 Cga 3/22m-5 für nichtig erklärt und die Klage zurückgewiesen wurde
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 15.12.2022, 8 Ra 53/22f-15
Zitierte Paragrafen
ASGG Art. 3 ASGG § 11a ASGG § 4 ASGG § 50 ZPO § 477 ZPO § 519 ZPO § 52 ZPO § 528
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.06.2023
Geschäftszahl
9ObA11/23t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Mag. Korn als weitere Richter (Senat gemäß § 11a Abs 3 Z 2 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. R*, vertreten durch Mag. Andreas Kulka, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A*, vertreten durch Jarolim Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Bekanntgabe (Streitwert 15.000 EUR) und Feststellung (Streitwert 10.000 EUR), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. Dezember 2022, GZ 8 Ra 53/22f-15, mit dem das Versäumungsurteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 7. April 2022, GZ 23 Cga 3/22m-5 für nichtig erklärt und die Klage zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Dem Rekurs wird, soweit das Berufungsgericht das Versäumungsurteil als nichtig aufgehoben und das Verfahren für nichtig erklärt hat, nicht Folge gegeben.
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