Kann ich nach dem Medienrecht und trotzdem zusätzlich klagen?
günstig für Abgebildeter betrifft Abgebildete, Medien, Kläger
Die Ansprüche wegen der Verletzung des Rechts am eigenen Bild und jene nach dem Mediengesetz beruhen auf verschiedenen Grundlagen. Das Mediengesetz verdrängt die Ansprüche aus dem Urheberrecht daher nicht. Beide bestehen nebeneinander.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 08.10.2024 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Angesichts der unterschiedlichen Anspruchs- grundlagen kann keine materiellrechtliche Derogation der in § 87 Abs 2 UrhG in Verbindung mit einer Verletzung des Bildnisschutzes geregelten Ansprüche durch das MedG angenommen werden.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Keine Spezialität zwischen den Ansprüchen aus §§ 78, 87 UrhG und §§ 6 ff MedienG.OGH 6 Ob 210/23k, 26.04.2024
- Das mit einem Schadenersatzanspruch nach § 87 Abs 2 iVm § 78 UrhG befasste Zivilgericht hat die Höhe des Ersatzes nach den in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien selbständig zu beurteilen, ohne dass es dabei zwischen der erlittenen Kränkung ieS und anderen von § 87 Abs 2 UrhG erfassten Nachteile unterscheiden müsste. Im Medienverfahren zugesprochene Beträge sind auf den so ermittelten Anspruch anzurechnen.OGH 4 Ob 153/11w, 28.02.2012
- Der Anspruch nach den §§ 6 ff MedienG ist verschuldensunabhängig und betraglich begrenzt; bei der Bemessung ist auch auf die Wahrung der wirtschaftlichen Existenz des Medienunternehmens Bedacht zu nehmen. Hingegen besteht der Anspruch nach § 87 Abs 2 UrhG nur bei Verschulden, die Haftung ist betraglich nicht begrenzt, und bei der Bemessung ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beklagten nicht zu berücksichtigen. Zudem geht der Anspruch nach § 87 Abs 2 UrhG über die erlittene Kränkung hinaus, er erfasst insbesondere auch (äußere) Persönlichkeitsschäden wie die Beeinträchtigung des wirtschaftlichen Rufs und des sozialen Ansehens.OGH 4 Ob 153/11w, 28.02.2012
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0110486 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 5.
- OGH 6 Ob 118/24g, 08.10.2024, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 210/23k, 26.04.2024, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
MedienG §6 ff; UrhG §87 Abs2
Verwandte Fragen
Schadenersatz · Anrechnung mehrerer Entschädigungen
Wettbewerb · Urheberrecht und Mitbewerber
Wettbewerb · Anwendbares Recht beim Bildnisschutz
Wettbewerb · Entschädigung für Kränkung bei Urheberrechtsverletzung
Wettbewerb · Ansprüche bei unerlaubter Nutzung von Fotos