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Kann ich nach dem Medienrecht und trotzdem zusätzlich klagen?

günstig für Abgebildeter betrifft Abgebildete, Medien, Kläger
Die Ansprüche wegen der Verletzung des Rechts am eigenen Bild und jene nach dem Mediengesetz beruhen auf verschiedenen Grundlagen. Das Mediengesetz verdrängt die Ansprüche aus dem Urheberrecht daher nicht. Beide bestehen nebeneinander.

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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 08.10.2024 (5 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1998)

Angesichts der unterschiedlichen Anspruchs- grundlagen kann keine materiellrechtliche Derogation der in § 87 Abs 2 UrhG in Verbindung mit einer Verletzung des Bildnisschutzes geregelten Ansprüche durch das MedG angenommen werden.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0110486 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 5.

Genannte Normen

MedienG §6 ff; UrhG §87 Abs2

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