OGH 3 Ob 132/15f
Worum es ging: Ist eine Entscheidung ungültig, wenn sie schlecht begründet ist?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Eine mangelhafte Begründung macht eine Entscheidung nur dann nichtig, wenn sie gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt. Eine knappe, aber nachvollziehbare Begründung genügt.
Wenn eine einzelne Vertragsklausel gegen die guten Sitten verstößt, ist deshalb noch nicht der gesamte Vertrag unwirksam. Der übrige Vertrag kann weiter gelten. Betroffen ist zunächst nur die beanstandete Klausel.
Verträge, die auf Dauer angelegt sind, können Sie bei einem wichtigen Grund vorzeitig auflösen. Die sonst vereinbarten Kündigungsfristen und Kündigungstermine müssen Sie dabei nicht einhalten. In der Regel müssen Sie auch keine Nachfrist setzen.
Ein auf Dauer angelegter Vertrag kann durch einseitige Erklärung enden, wenn ein wichtiger Grund die Fortsetzung unzumutbar macht. In Betracht kommen vor allem Vertragsverletzungen, der Verlust des Vertrauens oder schwere Änderungen der Verhältnisse. Beweisen muss diese Gründe, wer die Auflösung erklärt; Umstände, mit denen von Anfang an zu rechnen war, genügen nicht.
Ist das Ferienwohnrecht untrennbar an eine Vereinsmitgliedschaft gebunden, darf die Bindung nicht übermäßig lange dauern; je nach Vertrag sind zehn bis fünfzehn Jahre zulässig. Nicht die lange Vertragsdauer als solche ist das Problem, sondern dass Sie sich nicht lösen und das Recht auch nicht wirksam weitergeben können.
Ja, aus einem wichtigen Grund jederzeit. Solange Sie das Recht aber zumutbar und zu marktüblichen Bedingungen weitergeben können, liegt noch kein wichtiger Grund vor. Als wichtige Gründe kommen etwa Vertragsverletzungen oder erhebliche, nicht vorhersehbare Änderungen der Verhältnisse in Betracht.
Eine Vertragsbestimmung ist für Sie nicht verbindlich, wenn sie Sie unangemessen lange an den Vertrag bindet. Wie lang zu lang ist, wird im Einzelfall durch Abwägung der wesentlichen Umstände beurteilt. Wählen Sie eine Variante mit besonders niedriger monatlicher Zahlung, kann auch eine lange Mindestdauer zulässig sein.
Trägt ein Unternehmen bei einem Dauervertrag ein hohes wirtschaftliches Risiko, weil es Leistungen vorfinanziert, darf es seine Vertragspartner längere Zeit binden. Nur so kann es sein Risiko durch eine sachgerechte Kalkulation begrenzen.
Eine Klausel in einem Vertrag mit einem Verbraucher, die nicht ausgehandelt wurde und missbräuchlich ist, wird nicht auf ein gerade noch zulässiges Maß zurückgeschnitten. Sie fällt zur Gänze weg.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Linz, 07.07.2014, 21 C 751/13w-11
- Landesgericht Linz als Berufungsgericht, 28.04.2015, 14 R 175/14z-15
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1118 ABGB § 859 ABGB § 879 KSchG § 15 KSchG § 6 MRG § 29 ZPO § 477 ZPO § 502
Entscheidungstext
113 Absätze, 45.626 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.01.2016
Geschäftszahl
3Ob132/15f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, Wien 6, Linke Wienzeile 18, vertreten durch Benedikt Wallner Rechtsanwalt Gesellschaft mbH in Wien, gegen die beklagte Partei C***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Beurle-Oberndorfer-Mitterlehner Rechtsanwaltskanzlei in Linz, wegen 8.129,18 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 28. April 2015, GZ 14 R 175/14z-15, womit das Zwischenurteil des Bezirksgerichts Linz vom 7. Juli 2014, GZ 21 C 751/13w-11, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie als Endurteil zu lauten haben:
„Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei 8.129,18 EUR samt 4 % Zinsen seit 1. Juli 2013 zu bezahlen, wird abgewiesen.
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