OGH 6 Ob 178/17w
Worum es ging: Was genau darf aus einem Urteil vollstreckt werden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Für den Umfang der Vollstreckung ist in erster Linie der Spruch der Entscheidung maßgeblich, und die Vollstreckung hat sich streng an dessen Wortlaut zu halten. Ist der Spruch undeutlich, dürfen die Entscheidungsgründe zur Auslegung herangezogen werden.
Ob ein bestimmter Streit vor ein Schiedsgericht gehört, richtet sich nach dem Inhalt der getroffenen Vereinbarung. Dieser Inhalt ist danach auszulegen, was die Parteien damit gewollt haben.
Maßgeblich ist der Text der Schiedsvereinbarung, ausgelegt nach ihrem vernünftigen Zweck. Auf ergänzende Abkommen zum ursprünglichen Vertrag darf sie nicht ausgedehnt werden.
Eine Vereinbarung, Streitigkeiten vor einem Schiedsgericht auszutragen, wird rechtlich wie eine Handlung im Verfahren behandelt. Für ihre Auslegung gelten daher grundsätzlich die Regeln des Verfahrensrechts. Trotzdem darf man auch darauf abstellen, was die Parteien mit der Vereinbarung bezweckt haben und was im redlichen Verkehr üblich ist.
Vereinbarungen, wonach ein Schiedsgericht statt der staatlichen Gerichte entscheidet, werden weit ausgelegt. Erfasst eine solche Klausel alle Meinungsverschiedenheiten aus dem Gesellschaftsvertrag, gilt sie für den Vertrag in der jeweils geltenden Fassung. Auch Streit über spätere Änderungen gehört daher vor das Schiedsgericht.
Ja, wenn der Wille des Gerichts daraus zweifelsfrei hervorgeht. Hat das Gericht über einen Antrag versehentlich nur in der Begründung und nicht im Spruch entschieden, schadet das im Einzelfall nicht. Ist der Entscheidungswille dagegen nicht klar erkennbar, bleibt er unbeachtlich.
Wie die Feststellungen in einem Urteil im Einzelfall zu verstehen sind, ist in der Regel keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Sie können damit deshalb meist nicht an das Höchstgericht herantreten.
Ja. Eine Schiedsvereinbarung für „alle aus einem Vertrag entstehenden Streitigkeiten“ erfasst auch Schadenersatzansprüche wegen einer Vertragsverletzung sowie Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung. Auch Ansprüche aus einer Schädigung außerhalb des Vertrags fallen darunter, wenn das schädigende Verhalten und die Vertragsverletzung einen einheitlichen Lebensvorgang bilden.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht, 30.08.2017, 2 R 104/17d-10
Zitierte Paragrafen
ZPO § 417 ZPO § 528 ZPO § 592 ZPO § 607
Entscheidungstext
37 Absätze, 10.824 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
21.12.2017
Geschäftszahl
6Ob178/17w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dr. F*****, 2. Dr. K*****, 3. H***** Limited, *****, 4. B***** Privatstiftung, *****, 5. C***** Privatstiftung, *****, alle vertreten durch Dr. Karl Grigkar, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei N***** GmbH, *****, vertreten durch Sunder-Plaßmann Loibner & Partner Rechtsanwälte OG in Wien, wegen 18.669.528,53 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 30. August 2017, GZ 2 R 104/17d-10, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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