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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 07.01.2021 · Fall aus Steiermark

OGH 5 Ob 206/20k

Worum es ging: Von welchem Einkommen wird der Unterhalt berechnet?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Maßgeblich ist die tatsächliche wirtschaftliche Lage, also das Gesamteinkommen nach Abzug von Steuern und öffentlichen Abgaben. Es zählt die Summe der Mittel, die tatsächlich verfügbar sind. Die steuerliche Bemessungsgrundlage ist bei Bedarf nach den Regeln des Unterhaltsrechts zu korrigieren.

Wenn im angefochtenen Urteil das Vorbringen einer Partei tatsächlich oder vermeintlich unrichtig wiedergegeben wird, hat das für die Überprüfung der Entscheidung keine Bedeutung. Ein Widerspruch zum Akteninhalt liegt darin nicht.

Ja. Aus Antrag und Begründung muss erkennbar sein, in welchem Umfang Sie das Urteil bekämpfen. Ist das nicht klar, wird das Rechtsmittel verworfen. Herangezogen werden darf dafür der gesamte Schriftsatz.

Nein. Übergeht das Gericht eine Ihrer Behauptungen oder ein Beweismittel, ist das keine falsche Wiedergabe des Akteninhalts. Hat es Ihr Vorbringen aber übersehen oder missverstanden, kann das zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung geführt haben.

Nimmt der Zahlungspflichtige mehr Geld aus seinem Unternehmen, als es erwirtschaftet, greift er die Substanz an. Genau darin zeigt sich, wie er lebt, und daran sind die Bedürfnisse des Kindes zu messen. Die Entnahmen bilden daher die Berechnungsgrundlage, selbst wenn der Betrieb bilanziell Verlust macht.

Wer eine Ausgleichszahlung erhalten und gespart hat, muss dieses Vermögen für den Unterhalt heranziehen, wenn es nicht mehr dem Zweck dient, für den es gedacht war, etwa weil die Wohnfrage anders gelöst wurde, und wenn das laufende Einkommen nicht ausreicht. Die Zinsen kommen zum Einkommen dazu. Wird das Vermögen selbst für einen höheren Lebensstandard verbraucht, zählt insoweit auch das Vermögen zur Bemessungsgrundlage.

Das hängt vom Einzelfall ab. Ob und in welchem Umfang Ihnen zugemutet wird, den Vermögensstamm heranzuziehen, ergibt eine umfassende Abwägung der Interessen nach den konkreten Verhältnissen. Dabei kann auch eine Rolle spielen, woher ein Sparguthaben stammt.

Für die Unterhaltsberechnung wird nicht nur auf das gerechnet, was Sie verdienen, sondern auch auf das, was Sie erzielen könnten. Das gilt auch für Vermögen: Wer einen Verkaufserlös ertraglos anlegt oder in aufwendige Bauten steckt, kann so behandelt werden, als hätte er ihn erfolgversprechend angelegt.

Wie hoch der Unterhalt ausfällt, hängt immer vom einzelnen Fall ab. Unterschiedliche Ergebnisse in ähnlichen Fällen sind daher kein Grund, das Höchstgericht anzurufen. Das ist nur möglich, wenn das Gericht wesentliche Bemessungsregeln übergangen hat.

Nur ausnahmsweise. Neues zählt nur, wenn Sie es in erster Instanz noch nicht vorbringen konnten oder das Versäumnis entschuldbar war. Bei vertretenen Parteien wird dabei ein strengerer Maßstab angelegt als bei Personen ohne Vertretung.

Ob Sie auf ein höheres Einkommen angespannt werden, richtet sich nach Ihren persönlichen Verhältnissen. Maßstab ist, wie ein pflichtbewusster Elternteil in Ihrer Lage seine Arbeitskraft und sein Vermögen vernünftigerweise einsetzen würde.

Die Erträge Ihres Vermögens zählen mit, etwa Zinsen, und zwar auch dann, wenn das Vermögen geerbt wurde. Das Vermögen selbst wird nur herangezogen, wenn das Einkommen für den angemessenen Unterhalt nicht ausreicht. Der Erlös aus dem Verkauf einer Sache gilt als Vermögen, nicht als Einkommen.

Ob und in welchem Ausmaß beim Unterhaltspflichtigen besondere Belastungen zu berücksichtigen sind, entscheiden die Gerichte nach dem einzelnen Fall. Der Oberste Gerichtshof überprüft das im Regelfall nicht. Diese Frage lässt sich also meist nicht bis zum Höchstgericht bringen.

Grundsätzlich dürfen Sie im letzten Rechtszug nichts Neues mehr vorbringen. In Obsorge- und Besuchsrechtssachen berücksichtigt das Höchstgericht aber aktenkundige Entwicklungen, die die bisherige Grundlage wesentlich verändern. Bloß neues Vorbringen macht eine Behauptung noch nicht aktenkundig.

Nein. Wird die Zulassung nur damit begründet, dass es zu einem vergleichbaren Sachverhalt noch keine Entscheidung gibt, ist das keine tragfähige Begründung. Ihr Rechtsmittel kann trotzdem zurückgewiesen werden, wenn es in Wahrheit nur um Wertungsfragen Ihres Einzelfalls geht.

Als eigene Einkünfte gilt alles, was Sie tatsächlich an Geld oder Sachleistungen erhalten und nach eigenem Gutdünken verwenden dürfen, sofern das Gesetz die Leistung nicht anders zweckbindet. Dazu zählen auch Erträge aus Vermögen, also Zinsen, Dividenden, Gewinnausschüttungen, Ausschüttungen aus einer Privatstiftung, Miet- und Pachterlöse sowie Leibrenten.

Der Gegner. Weisen Sie in Ihrer Beantwortung des Revisionsrekurses zutreffend darauf hin, dass dieses Rechtsmittel unzulässig ist, stehen Ihnen die Kosten dieses Zwischenstreits zu.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

AußStrG § 49 AußStrG § 62 AußStrG § 71 AußStrG § 78

Entscheidungstext

40 Absätze, 16.781 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

07.01.2021

Geschäftszahl

5Ob206/20k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in den verbundenen Familienrechtssachen des Antragstellers (und Antragsgegners) B*****, vertreten durch Bartl & Partner Rechtsanwälte KG in Graz, gegen die Antragsgegnerin (und Antragstellerin) V*****, vertreten durch Mag. Leopold Zechner, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, wegen Unterhaltsherabsetzung und -erhöhung über den Revisionsrekurs der Antragsgegnerin (und Antragstellerin) gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 17. September 2020, GZ 2 R 167/20p-59, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Bruck an der Mur vom 23. Juli 2020, GZ 1 Fam 13/17f-50, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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