Bindet mich ein Urteil, das gegen meinen Vorgänger erging?
betrifft Käufer, Erben, Kläger, Beklagte
Ja. Wer ein Recht übernimmt, muss ein darüber bereits ergangenes Urteil gegen sich gelten lassen; dafür ist kein weiterer Schritt nötig. Eine neue Klage über denselben Gegenstand ist deshalb an das frühere Urteil gebunden.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 23.06.2026 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Die Erstreckung der Wirkungen der materiellen Rechtskraft auf Einzelrechtsnachfolger ist eine Funktion des Rechtsübergangs an sich. Sie bedarf keines weiteren konstitutiven Akts. Soweit die Rechtskraft eines Urteils unmittelbar für und gegen die Rechtsnachfolger der Prozessparteien wirkt, ist damit auch die mangelnde Identität zwischen den Parteien und ihren Sukzessoren aufgehoben. Eine neue Klage des Rechtsnachfolgers beziehungsweise gegen diesen löst daher im Verhältnis zur anderen Partei des Vorprozesses auch die Bindungswirkung der materiellen Rechtskraft aus, soweit der Klagegrund beziehungsweise Einwendungsgrund innerhalb der objektiven Grenzen der materiellen Rechtskraft liegt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Erbe muss die Wirkungen der Rechtskraft der gegen die Verlassenschaft ergangenen Entscheidung sowie die sonstigen prozessualen Bindungen gegen sich gelten lassen.OGH 1 Ob 109/00m, 30.01.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0111150 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 9.
- OGH 3 Ob 69/26g, 23.06.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 97/21i, 15.11.2021, Fall aus Tirol
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Verfahrensrecht · Grenze der Bindung an fremde Urteile
Verfahrensrecht · Voraussetzungen der Bindungswirkung
Verfahrensrecht · Bindung an ein früheres Urteil
Verfahrensrecht · Wirkung eines rechtskräftigen Urteils
Verfahrensrecht · Bindung an ein früheres Urteil