Wann bindet mich das Urteil meines Vorgängers nicht?
betrifft Käufer, Erben, Kläger, Beklagte
Wenn sich der Anspruch durch den Übergang verändert hat. Die Bindung setzt voraus, dass der Anspruch bei Ihnen derselbe geblieben ist wie bei Ihrem Vorgänger, dass Sie also dieselbe Verpflichtung trifft oder Ihnen dasselbe Recht zusteht. In welcher Form ein Ersatzanspruch geltend gemacht wird, spielt dabei keine Rolle.
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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 23.06.2026 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Voraussetzung der Erstreckung der Rechtskraftwirkungen auf Einzelrechtsnachfolger ist, dass die Rechtsnachfolge nicht zugleich eine Anspruchsänderung bewirkte, also der Anspruch des Rechtsnachfolgers beziehungsweise gegen diesen mit jenem des beziehungsweise gegen diesen identisch blieb.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- In welcher Form ein Schadenersatzanspruch geltend zu machen ist, ob das Begehren auf Naturalrestitution, Feststellung der Haftung oder Wertersatz im Sinn des Differenzschadens erhoben wird, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang.OGH 4 Ob 212/12y, 12.02.2013
- Die „Sache" muss nach materiellem Recht die Eignung haben, auf den Erwerber überzugehen, es muss ihn also eine identische Verpflichtung wie den Veräußerer treffen oder ihm ein identischer Anspruch zustehen können, weil eine Rechtsnachfolge nur dann in Betracht kommt.OGH 3 Ob 129/05z, 24.08.2005
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0111151 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 6.
- OGH 3 Ob 69/26g, 23.06.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 161/16m, 23.01.2017, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
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