Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 6 Ob 101/24g
Worum es ging: Was gilt für ein Recht, zuerst pachten zu dürfen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Vorpachtrecht wird nach denselben Regeln beurteilt wie ein Vorkaufsrecht. Etwas anderes gilt nur dort, wo Besonderheiten des Pachtrechts dem entgegenstehen.
Ein Vorkaufsrecht kann auch selbstständig durch Vertrag vereinbart werden. In jedem Fall gilt aber: Sie können es weder an einen Dritten abtreten noch geht es auf Ihre Erben über. Es steht nur Ihnen persönlich zu.
Die Auslegung einer Urkunde, deren Form und Inhalt unstrittig sind, ist eine Rechtsfrage. Hängt es aber von Aussagen von Zeugen, Sachverständigen oder Parteien ab, ob die Verhandlungen zu einem endgültigen Abschluss geführt haben oder abgebrochen wurden, ist das in erster Linie eine Tatsachenfrage. Auch der Schluss von bestimmten Tatsachen auf die Absicht der Parteien ist eine Tatsachenfeststellung.
Eine Nebenrede ist eine Vereinbarung, die mit dem Inhalt des Mietvertrags zusammenhängt und nicht bloß bei Gelegenheit des Vertragsabschlusses getroffen wurde. Sie regelt das Mietverhältnis selbst oder seine spätere Erweiterung. Umstände, die vom Mietverhältnis nicht mehr erfasst sind, gehören nicht dazu.
Eine Nebenabrede muss zweierlei sein: Sie darf weder zum Kern des Mietvertrags gehören noch eine eigenständige Vereinbarung sein, die mit dem Mietvertrag nur äußerlich verbunden ist. Eine Kaufoption mit der Zusage, Wohnungseigentum zu begründen, ist eine solche eigenständige Vereinbarung. Sie ist auch dann keine Nebenabrede zum Mietvertrag, wenn sie in derselben Vertragsurkunde steht.
Nein. Steht der Inhalt einer Urkunde außer Streit und ist er in den Feststellungen enthalten, darf ihn das Gericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde legen. Eine mündliche Berufungsverhandlung muss dafür nicht von Amts wegen durchgeführt werden.
Ja. Wird die berechtigte Gesellschaft mit einer anderen verschmolzen, geht ihr Wiederkaufsrecht nicht unter, sondern auf die aufnehmende Gesellschaft über. Dasselbe gilt für Vormiet- und Vorpachtrechte.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht, 29.04.2024, 38 R 251/23b-18
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1072 ABGB § 1074 GBG 1955 § 19
Entscheidungstext
80 Absätze, 23.869 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
11.12.2024
Geschäftszahl
6Ob101/24g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Wurzer, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L* GmbH, *, vertreten durch Dr. Harald Friedl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei C*gesellschaft m.b.H., *, vertreten durch Grohs Hofer Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 29. April 2024, GZ 38 R 251/23b-18, womit das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 24. Juli 2023, GZ 20 C 32/23s-11, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird abgeändert, dass die Entscheidung des Erstgerichts einschließlich der Kostenentscheidung wiederhergestellt wird.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 4.070,90 EUR (darin enthalten 1.526 EUR an Baurauslagen und 424,15 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Verfahrens zweiter und dritter Instanz binnen 14 Tagen zu ersetzen.
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