Wann bestimmt jemand die Geschicke einer Gesellschaft?
betrifft Geschäftsraummieter, Vermieter, Gesellschafter, Geschäftsführer
Die rechtlichen Entscheidungsmöglichkeiten ändern sich, wenn jemand aufgrund seiner Stellung in der Gesellschaft deren Geschicke tatsächlich bestimmen kann und die rechtlichen Strukturen keine Handhabe bieten, ihn daran zu hindern. Zu denken ist dabei vor allem an die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführung.
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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 30.10.2025 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Eine Änderung der rechtlichen Entscheidungsmöglichkeiten liegt dann vor, wenn es dem Machtträger aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen Position möglich ist, die Geschicke der Gesellschaft faktisch zu bestimmen, weil deren rechtliche Strukturen keine Handhabe bieten, ihn daran zu hindern. Dabei ist vor allem an die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführerorgane zu denken.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Wechsel von Minderheitsbeteiligungen an einer Kapitalgesellschaft führt nicht zur Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Entscheidungsmöglichkeiten.OGH 5 Ob 228/15p, 21.12.2015
- Der Wechsel der Mehrheit der Vereinsmitglieder führt alleine noch nicht zu einem eine Mietzinsanhebung erlaubenden „Machtwechsel“.OGH 10 Ob 79/15p, 22.10.2015
- Die Aufstockung von 50,5 % auf 75,25 % der Geschäftsanteile an einer Mietergesellschaft führt im Allgemeinen zu keinem Machtwechsel im Sinn des § 12a Abs 3 MRG.OGH 1 Ob 235/07a, 10.06.2008
- Die Grundsätze gelten auch für den Fall der Verschmelzung von Kapitalgesellschaften. Es liegt grundsätzlich ein Anwendungsfall des § 12a Abs 3 MRG vor, eine Mietzinsanhebung kommt aber nur in Betracht, wenn die Verschmelzung zu einer entscheidenden Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten führt.OGH 6 Ob 15/07k, 15.02.2007
- Der Mietzinsanhebungstatbestand des § 12a Abs 3 MRG ist schon allein dadurch verwirklicht, dass die unternehmenstragende Mieter-Gesellschaft im Zuge einer Verschmelzung mit einer Aktiengesellschaft, die früher über keinerlei Gesellschaftsanteile verfügte, einen neuen Mehrheitsgesellschafter erhalten hat. Die unverändert gebliebene Machtstellung der an den betreffenden Gesellschaften beteiligten natürlichen Personen ist unbeachtlich.OGH 5 Ob 161/04v, 28.09.2004
Alle 8 Ergänzungen anzeigen
- Allfällige interne Absprachen zwischen Gesellschaftern sind nach ständiger Judikatur nicht maßgeblich. Hier: Zwei Ehegatten, die als (Familien-)Gesellschafter gemeinsam Geschäftsanteile von zusammen 56 % halten.OGH 1 Ob 19/04g, 17.05.2004
- Die Übertragung von Geschäftsanteilen an eine Privatstiftung ist die Übertragung der rechtlichen Einflussmöglichkeiten auf einen neuen Rechtsträger, nämlich die mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattete Privatstiftung.OGH 5 Ob 307/00h, 12.06.2001
- Der Machtwechsel muss gesellschaftsrechtlich begründet sein.OGH 5 Ob 239/99d, 30.05.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0111297 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 16.
- OGH 5 Ob 156/25i, 30.10.2025, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 155/18g, 06.11.2018, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 173/18d, 06.11.2018, Fall aus Wien
Genannte Normen
MRG idF 3.WÄG §12a Abs3
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