Wer muss den Sonderbedarf des Kindes beweisen?
betrifft Kinder, Eltern, Unterhaltspflichtige
Weil der Sonderbedarf eine Ausnahme ist, muss ihn grundsätzlich derjenige behaupten und beweisen, der Unterhalt fordert. Bringt umgekehrt der Unterhaltspflichtige den Sonderbedarf eines anderen Kindes vor, um seinen Beitrag zu verringern, trifft ihn dafür die Beweislast.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 28.10.2025 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Der Unterhaltsberechtigte ist wegen des Ausnahmecharakters von Sonderbedarf für die diesen begründende Umstände behauptungspflichtig und beweispflichtig. Führt indessen der Unterhaltsverpflichtete bei der Unterhaltsbemessung den Sonderbedarf eines bei der Unterhaltspflicht konkurrierenden Kindes ins Treffen, so ist er insoweit schon deshalb behauptungsbelastet und beweisbelastet, weil dieser Umstand seiner Sphäre zuzurechnen ist und ihm dessen Bewahrheitung begünstigte.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Unterhaltsberechtigte hat die Höhe des begehrten Vorschusses schlüssig darzulegen; er hat - bei bereits entstandenen Vertretungskosten - zu behaupten und zu beweisen (hier: zu bescheinigen), welche notwendigen Prozesshandlungen welche Kosten verursacht haben.OGH 1 Ob 107/24b, 25.03.2025
- Wenn kein Deckungsmangel für den geltend gemachten Sonderbedarf besteht, bedarf es eines konkreten Vorbringes des Unterhaltsberechtigten, dass ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall vorläge oder dass die Differenzbeträge anderweitig durch Sonderbedarf aufgebraucht würden.OGH 5 Ob 116/09h, 07.07.2009
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0111406 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 8.
- OGH 3 Ob 163/25d, 28.10.2025, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 107/24b, 25.03.2025, Fall aus Salzburg
- OGH 10 Ob 67/24m, 14.01.2025, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 140 · Abstammung des Kindes
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