Wer muss beweisen, dass sich die Verhältnisse geändert haben?
betrifft Unterhaltspflichtige, Unterhaltsberechtigte, Eltern, Kinder
Wer beim Unterhalt eine für ihn günstige Änderung der Verhältnisse behauptet, muss sie auch beweisen. Das gilt für alle Änderungen, die über die allgemeine Teuerung, die allgemeine Einkommensentwicklung und den steigenden Bedarf des älter werdenden Kindes hinausgehen.
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 25.06.2024 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Derjenige, der eine für die Unterhaltsbemessung maßgebliche, zu seinen Gunsten ausschlaggebende Änderung der Verhältnisse behauptet, die sich nicht bloß auf die allgemeine Veränderung der Lebenshaltungskosten und Einkommensverhältnisse sowie den gestiegenen Bedarf des älter gewordenen Kindes beschränkt, muss diese Änderung auch unter Beweis stellen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Beweis des Eintritts der Selbsterhaltungsfähigkeit.OGH 10 Ob 30/22t, 28.07.2022
- Jede Partei hat die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen, somit der Unterhaltsberechtigte seinen besonderen oder erhöhten Bedarf oder die Umstände, die zum Wiederaufleben der Unterhaltspflicht führen, oder das gestiegene Einkommen bzw die erhöhte Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, dieser wiederum seine geminderte oder fehlende Leistungsfähigkeit oder die Bedürfnisminderung des Unterhaltsberechtigten oder das Bestehen weiterer gesetzlicher Sorgepflichten zu behaupten und zu beweisen.OGH 6 Ob 187/15s, 23.10.2015
- Hier: Individuelle Änderung eines Unterhaltsbedarfs in Form einer Sicherung eines künftigen Wohnbedürfnisses.OGH 2 Ob 67/09f, 18.12.2009
- Es ist somit Sache des Unterhaltspflichtigen, seine verminderte Leistungsfähigkeit gegenüber den dem Vortitel zugrundeliegenden Verhältnissen darzutun (SZ 53/54; EFSlg 62.670, 62.677).OGH 8 Ob 525/95, 21.12.1995
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0006348 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 4 von 16.
- OGH 4 Ob 20/24f, 25.06.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 146/23s, 09.04.2024
- OGH 3 Ob 41/23k, 19.04.2023
- OGH 3 Ob 256/16t, 26.01.2017, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 140 · Abstammung des Kindes
- Außerstreitgesetz (AußStrG) Art. 10 § 2
Verwandte Fragen
Familienrecht · Wesentliche Änderung nach Unterhaltsvergleich
Familienrecht · Anpassung des vereinbarten Unterhalts
Familienrecht · Neubemessung des vereinbarten Unterhalts
Familienrecht · Beweislast bei der Unterhaltsbemessung
Familienrecht · Beweislast beim Wiederaufleben des Unterhalts