Wer muss beim Unterhalt die Einzelheiten beweisen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 10.03.2026 (22 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1996)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: "sonstige steuerfreie Bezüge" laut Jahreslohnzettel-Formular L16OGH 4 Ob 146/24k, 22.10.2024
- So trifft ihn ‑ als den bei Anspannung des Kindes auf ein (fiktiv) erzielbares Einkommen Begünstigten ‑ die Behauptungs- und Beweislast für die dafür erforderlichen Voraussetzungen. Umgekehrt trägt das Kind im Fall der Anspannung auf ein fiktives Einkommen die Behauptungs- und Beweislast für fehlendes Verschulden bzw mangelnde Fahrlässigkeit. Es hat daher auch das Kind zu behaupten und zu beweisen, dass der Eintritt seiner fiktiven Selbsterhaltungsfähigkeit wegen einer notwendigen beruflichen Orientierungsphase hinausgeschoben ist.OGH 10 Ob 10/15s, 24.03.2015
- Unabhängig davon, ob derartige Nachweise den Steuerbehörden gegenüber etwa deshalb nicht erforderlich sind, weil dort das Inansatzbringen bestimmter Betriebsausgaben pauschaliter und ohne Einzelnachweis akzeptiert wird.OGH 2 Ob 193/14t, 27.11.2014
- Hier: Bei Mischunterhalt, dass der andere Elternteil zumutbarerweise ein höheres Einkommen erzielen könnte.OGH 2 Ob 211/11k, 11.10.2012
- Der Unterhaltsschuldner ist für die Abzugsfähigkeit bestimmter Positionen beweispflichtig.OGH 2 Ob 22/08m, 27.03.2008
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- Der Unterhaltspflichtige hat die seine Unterhaltsverpflichtung aufhebenden oder vermindernden Umstände zu behaupten und zu beweisen.OGH 6 Ob 11/99g, 10.06.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0106533 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 22.
- OGH 1 Ob 13/26g, 10.03.2026, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 21/25m, 30.10.2025, Fall aus Kärnten
- OGH 4 Ob 146/24k, 22.10.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 9 Ob 71/22i, 17.11.2022, Fall aus Niederösterreich
- OGH 7 Ob 186/16b, 30.11.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 140 · Abstammung des Kindes
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Allein aus der Unterhaltspflicht ergibt sich noch keine Pflicht zur Rechnungslegung. Im streitigen Unterhaltsverfahren muss der Beklagte nicht aktiv daran mitwirken, sein Einkommen festzustellen. Gerade deshalb wird zwischen geschiedenen Ehegatten ein eigener Anspruch auf Auskunft über die für die Bemessung wichtigen Umstände anerkannt.
Ergeben sich im Verfahren ausreichende Anhaltspunkte, dass Sie bereits selbst für sich sorgen konnten, müssen Sie die Umstände behaupten und beweisen, aus denen sich ein Wiederaufleben der Unterhaltspflicht ergibt. Verlangt wird der naheliegende Nachweis, dass ein anderer Arbeitsplatz aus objektiven Gründen nicht erreichbar war und Sie sich vergeblich darum bemüht haben. Das gilt auch, wenn Ihnen ein Einkommen nur zugerechnet wird.