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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 17.12.2021 · Fall aus Wien

OGH 8 ObA 6/21x

Worum es ging: Ist der Kauf schon fix, wenn Preis und Sache feststehen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ob eine Vereinbarung bereits vollständig ist, muss durch Auslegung ermittelt werden. Wurde über einen Punkt verhandelt und darüber keine Einigung erzielt, ist der Kaufvertrag nicht geschlossen, auch wenn Sie sich über die Sache und den Preis längst einig sind.

Sie haben Anspruch auf ein Zeugnis über Dauer und Art Ihrer Tätigkeit. Eine Bewertung Ihrer Leistung schuldet der Arbeitgeber nicht. Unzulässig sind Eintragungen, die Ihnen eine neue Stelle erschweren, versteckte Codes und Gefälligkeitszeugnisse, die nicht der Wahrheit entsprechen.

Ein Vertrag kommt zustande, wenn sich beide Seiten über den Inhalt einig sind und den Willen zum Abschluss erklärt haben. Solange noch Fragen offen sind, besteht kein Vertrag. Beim Preis genügt es aber, dass er bestimmbar ist, etwa als angemessener Preis oder als der gesetzlich zulässige Mietzins.

Ob die Glaubhaftmachung der behaupteten Tatsachen gelungen ist, gehört zur Beweiswürdigung des Gerichts. Es handelt sich dabei nicht um eine rechtliche Beurteilung.

Nur wenn das Gericht die Rechtslage wesentlich verkannt hat und dabei ein unvertretbares Ergebnis herausgekommen ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht. Dasselbe gilt für die Auslegung von Erklärungen und für die Frage, ob überhaupt eine Vereinbarung zustande kam.

Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.

Nein. Eine mangelhafte oder unzureichende Beweiswürdigung können Sie beim Obersten Gerichtshof nicht bekämpfen. Ein Fehler liegt nur vor, wenn sich das Berufungsgericht mit Ihren Einwänden gegen die Beweise überhaupt nicht oder nur mit einer Scheinbegründung befasst hat.

Ja. Ein sexueller Missbrauch, der körperliche oder schwere seelische Schäden verursacht hat, gilt als Verletzung des Körpers. Schmerzengeld gebührte deshalb schon vor der Einführung der eigenen Bestimmung zum Schutz vor Gewalt in der Familie. Die Höhe wird für die gesamte Beeinträchtigung nach den allgemeinen Regeln des Schadenersatzrechts bemessen.

Wurden Sie bei einer Bewerbung diskriminiert, muss der Arbeitgeber beweisen, dass Sie die zu besetzende Stelle auch ohne die Diskriminierung nicht bekommen hätten. Der Grund dafür ist, dass nur er die Voraussetzungen sämtlicher Bewerber überblicken kann.

Nein. Der seelische Schaden aus fortgesetzter Belästigung wird in einem Betrag für die gesamte Situation bemessen und nicht für jede einzelne Handlung. Maßgebend sind dabei vor allem die Dauer der Beeinträchtigung und ihre Schwere.

Eine Erklärung wird danach beurteilt, wie sie ein redlicher und verständiger Empfänger bei objektiver Betrachtung der Sachlage verstehen musste. Es kommt also weder darauf an, was der Erklärende sagen wollte, noch darauf, was der Empfänger tatsächlich verstanden hat.

Einen ersten Anhaltspunkt geben jene Beträge, die das Gesetz für Diskriminierung bei Einstellung, Beförderung oder Belästigung nennt. Weil Sie mit der Beendigung Ihre bereits innegehabte Stelle verlieren, wiegt die Beeinträchtigung typischerweise schwerer, und einer Diskriminierung wegen Schwangerschaft kommt besonderes Gewicht zu. Die Entschädigung soll auch vorbeugend wirken und wird nach den Umständen des Einzelfalls festgesetzt.

Nein. Für eine sexuelle Belästigung ist es nicht nötig, dass Sie das Verhalten ausdrücklich oder stillschweigend zurückgewiesen oder abgelehnt haben. Das Fehlen einer Abwehr spricht nicht gegen die Belästigung.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 863 AngG Art. 1 § 29 ZPO § 502

Entscheidungstext

120 Absätze, 51.891 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

17.12.2021

Geschäftszahl

8ObA6/21x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarman-Prentner und Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Karl Schmid (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. E*, vertreten durch Mag.a Ines Schneeberger, Rechtsanwältin in Wiener Neustadt, gegen die beklagte Partei Mag. R*, vertreten durch Dr. Norbert Nowak, Rechtsanwalt in Wien, wegen 8.169,86 EUR brutto sA, 5.832 EUR netto sA und Feststellung (Streitwert 8.000 EUR) und Ausstellung eines Dienstzeugnisses (Streitwert 250 EUR), über die Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 10.751,86 EUR) und der beklagten Partei (Revisionsinteresse 11.500 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. Jänner 2020, GZ 7 Ra 31/19h-40, mit dem den Berufungen der Parteien gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 25. Jänner 2019, GZ 37 Cga 2/18g-33, in der Hauptsache nicht Folge gegeben wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

1. Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

2. Der Revision der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.

3. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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