Wer ist mein Vermieter, wenn ich einen Gemeinschaftsraum miete?
betrifft Mieter, Wohnungseigentümer, Eigentümergemeinschaft, Hausverwalter
Werden allgemeine Teile der Liegenschaft vermietet, also Flächen, die allen dienen, wird die Eigentümergemeinschaft selbst Vermieterin mit eigenen Rechten und Pflichten. Sie kann dann den Mietzins verlangen und das Mietverhältnis auflösen. Das gilt auch für Mietverhältnisse, die schon vor der Begründung des Wohnungseigentums bestanden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 20.03.2019 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1999)
Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann durch die in § 14 Abs 1 Z 7 WEG angeführten Vermietungsfälle, also im wesentlichen durch die Vermietung von Teilen der Liegenschaft, die der allgemeinen Benützung dienen, in die Rechtsposition eines Vermieters (mit eigenen Rechten und Verbindlichkeiten) gelangen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Vermietung der vormaligen Hausbesorgerwohnung, die mangels Widmungsänderung weiterhin allgemeiner Teil der Liegenschaft ist, ist Verwaltungsangelegenheit, in deren Rahmen der Eigentümergemeinschaft die Vermieterstellung sowie die Sachlegitimation zukommt.OGH 5 Ob 205/10y, 20.12.2010
- In die Rechtsposition eines Vermieters mit eigenen Rechten und Verbindlichkeiten, insbesondere dem Recht, den Mietzins einzufordern oder das Mietverhältnis aufzulösen, gelangt sie grundsätzlich nur durch die Vermietung von allgemeinen Teilen der Liegenschaft.OGH 5 Ob 202/99p, 12.10.1999
- Das gilt auch in Ansehung von Mietverhältnissen, die vor der Begründung des Wohnungseigentums und damit vor dem Entstehen der Wohnungseigentümergemeinschaft an einzelnen Wohnungseigentumsobjekten eingegangen wurden.OGH 5 Ob 146/99b, 15.06.1999
- Recht, den Mietzins einzufordern oder das Mietverhältnis aufzulösen.OGH 5 Ob 146/99b, 15.06.1999
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0111493 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 5 Ob 214/18h, 20.03.2019, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Wohnungseigentumsgesetz 2002 (WEG 2002) § 2 · Begriffsbestimmungen
- WEG 2002 § 18 · Rechtsfähigkeit und Vertretung der Eigentümergemeinschaft
- WEG 2002 § 28 · Ordentliche Verwaltung
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