OGH 5 Ob 214/18h
Worum es ging: Dürfen die Miteigentümer das Haus ohne meine Zustimmung vermieten?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja, die Vermietung gehört zur gewöhnlichen Verwaltung und braucht nur die Zustimmung der Mehrheit. Das gilt für den Abschluss und die Beendigung von Mietverträgen zu ortsüblichen Bedingungen, auch wenn an Angehörige vermietet wird. Unübliche Bedingungen fallen dagegen nicht mehr darunter.
Dass der Oberste Gerichtshof zu Ihrer Fallgestaltung noch nie entschieden hat, genügt allein nicht. Regelt das Gesetz die Frage selbst klar und eindeutig, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Ihr Rechtsmittel ist dann nicht zulässig.
Sie steht im schlichten Miteigentum aller Teilhaber und ist der ausschließlichen Benützung durch einen Einzelnen entzogen. Ihre Verwaltung richtet sich nach den allgemeinen Verwaltungsregeln. Wird sie später vermietet, verliert sie ihre Eigenschaft als allgemeiner Teil nicht.
Werden allgemeine Teile der Liegenschaft vermietet, also Flächen, die allen dienen, wird die Eigentümergemeinschaft selbst Vermieterin mit eigenen Rechten und Pflichten. Sie kann dann den Mietzins verlangen und das Mietverhältnis auflösen. Das gilt auch für Mietverhältnisse, die schon vor der Begründung des Wohnungseigentums bestanden.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht, 23.05.2018, 40 R 59/18z-14
Zitierte Paragrafen
ABGB § 833 AußStrG § 62 AußStrG § 71 MRG § 37 WEG 2002 § 28 WEG 2002 § 52
Entscheidungstext
21 Absätze, 4.131 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
20.03.2019
Geschäftszahl
5Ob214/18h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Painsi, Dr. Steger und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers Dr. W* K*, vertreten durch Dr. Erich Kafka, Dr. Manfred Palkovits, Rechtsanwälte in Wien, gegen die übrigen Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ * KG * (Grundstücksadresse *), als Antragsgegner, wegen § 52 Abs 1 Z 4 und 5 WEG (§§ 24 Abs 6, 29 WEG), über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 23. Mai 2018, GZ 40 R 59/18z-14, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 52 Abs 2 WEG und § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
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