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Müssen Baufirma und Bauherr einander informieren und kontrollieren?

betrifft Bauherren, Bauunternehmer, Planer, Statiker
Beim Bauen wirken Bauherr, ausführende Firmen und Fachleute wie Statiker typischerweise zusammen. Neben der Pflicht, das Werk herzustellen, besteht deshalb immer auch die Nebenpflicht zur Zusammenarbeit mit gegenseitigen Aufklärungs- und Kontrollpflichten.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 12.12.2024 (16 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1988)

Infolge des im Bauwesen typischen Zusammenwirkens von Bauherrn, bauausführenden Unternehmen und Sonderfachleuten wie Statikern besteht neben der Hauptpflicht auf Erstellung eines bestimmten Werkes immer die Nebenpflicht der Kooperation zwischen Werkbesteller und ausführendem Werkunternehmer mit gegenseitigen Aufklärungspflichten und Kontrollpflichten.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 7 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0021634 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 16.

Im Gesetz

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