Müssen Baufirma und Bauherr einander informieren und kontrollieren?
betrifft Bauherren, Bauunternehmer, Planer, Statiker
Beim Bauen wirken Bauherr, ausführende Firmen und Fachleute wie Statiker typischerweise zusammen. Neben der Pflicht, das Werk herzustellen, besteht deshalb immer auch die Nebenpflicht zur Zusammenarbeit mit gegenseitigen Aufklärungs- und Kontrollpflichten.
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Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 12.12.2024 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1988)
Infolge des im Bauwesen typischen Zusammenwirkens von Bauherrn, bauausführenden Unternehmen und Sonderfachleuten wie Statikern besteht neben der Hauptpflicht auf Erstellung eines bestimmten Werkes immer die Nebenpflicht der Kooperation zwischen Werkbesteller und ausführendem Werkunternehmer mit gegenseitigen Aufklärungspflichten und Kontrollpflichten.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Daraus kann keine pauschale Verantwortlichkeit eines Unternehmens für jedwede Baumängel abgeleitet werden.OGH 2 Ob 192/24k, 12.12.2024
- Die ‑ auf das Gelingen des Werks abzielende ‑ Rechtsprechung zum „technischen Schulterschluss“ geht auch im Zusammenhang mit Schutz‑ und Sorgfaltspflichten von einer Kooperationsverpflichtung mehrerer auf einer Baustelle tätiger Unternehmen aus. Diese Kooperationsverpflichtung umfasst auch Warnpflichten oder gegenseitige Aufklärungs‑ und Kontrollpflichten.OGH 7 Ob 231/13s, 26.02.2014
- Die gegenseitigen Schutz- und Warn- bzw Aufklärungspflichten können auch Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter entfalten.OGH 8 Ob 42/05t, 26.01.2006
- Der Umstand, dass mehrere an einer Baustelle tätige Werkunternehmer zum technischen "Schulterschluss" sowie gegenseitiger Rücksichtnahme verpflichtet sind, vermag zwar grundsätzlich die Anwendbarkeit des Rechtsinstituts des Vertrags mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter zu begründen, nicht aber auch die Ausdehnung desselben auf bloße Vermögensschäden.OGH 8 Ob 287/01s, 28.11.2002
- Hier: GeneralunternehmerOGH 4 Ob 561/91, 22.10.1991
Alle 7 Ergänzungen anzeigen
- Wäre im Zuge dieser Kooperation die Untauglichkeit des bestellten Produktes erkennbar gewesen, dann haften die Unternehmer für die Warnpflichtverletzung solidarisch, wenn ihr Anteil am Gesamtschaden nicht erkennbar ist.OGH 7 Ob 515/91, 18.04.1991
- "Technischer Schulterschluss".OGH 8 Ob 579/90, 15.02.1990
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0021634 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 16.
- OGH 2 Ob 192/24k, 12.12.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 26/23v, 04.07.2023, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1151 · Von Verträgen über Dienstleistungen
- ABGB § 1168a
- ABGB § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
Verwandte Fragen
Vertragsrecht · Koordinierungspflicht des Bauherrn
Vertragsrecht · Mitverschulden des Bauherrn bei Planungsfehlern
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