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Kann ich Ersatz für Schäden feststellen lassen, die erst kommen?

günstig für Geschädigter betrifft Geschädigter, Schädiger, Kläger, Beklagter
Ja, aber nur wenn schon jetzt alle Umstände feststehen, die den Anspruch entstehen lassen. Das betrifft vor allem das rechtswidrige und schuldhafte Verhalten. Dass der Schaden selbst und sein Zusammenhang damit noch nicht feststehen, schadet nicht.

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Ständige Rechtsprechung seit 1969, zuletzt bestätigt am 25.03.2021 (5 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1969)

Für die Feststellung des Bestehens eines Anspruches auf Ersatz eines erst in Zukunft entstehenden Schadens ist es notwendig, daß bereits alle diesen Anspruch erzeugenden Tatsachen festgestellt werden können.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0038822 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 5.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Verjährung künftiger Schäden

Sobald Ihnen ein erster Schaden entstanden ist, läuft die Verjährungsfrist für den gesamten Anspruch, auch wenn die Höhe noch nicht feststeht. Künftige, aber schon absehbare Schäden verjähren daher mit. Um das zu verhindern, müssen Sie innerhalb der Frist eine Klage auf Feststellung der Haftung einbringen.

günstig für Schädiger Verjährung vorhersehbarer Folgeschäden

Schäden, die aus demselben Ereignis stammen und bereits absehbar sind, bilden bei der Verjährung eine Einheit mit dem ersten Schaden. Für sie läuft keine eigene Frist. Wollen Sie solche künftigen Schäden sichern, müssen Sie innerhalb der Verjährungsfrist eine Feststellungsklage einbringen.

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