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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.07.2019 · Fall aus Steiermark

OGH 9 Ob 29/19h

Worum es ging: Wer muss beweisen, dass sich eine Störung nicht wiederholt?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wird auf Unterlassung geklagt, muss der Beklagte behaupten und glaubhaft machen, dass keine Gefahr einer Wiederholung mehr besteht. Der Kläger muss das Gegenteil nicht beweisen.

Wer zu einer Unterlassung verpflichtet ist, muss auch auf jene Dritten einwirken, auf die er Einfluss nehmen kann. Wer etwa Lieferanten bestellt und Gäste für einen Betrieb anwirbt, greift dadurch über diese Dritten in das Eigentum des Nachbarn ein und muss das durch Einwirkung auf sie abstellen.

Bestreitet der Beklagte im Verfahren, dass er zur Unterlassung verpflichtet ist, spricht das dafür, dass eine Wiederholung droht. Das gilt vor allem dann, wenn nichts dafür spricht, dass er weitere Eingriffe in absehbarer Zeit unterlässt.

Für die Frage, ob eine Wiederholung droht, kommt es auf das Verhalten des Beklagten in seiner Gesamtheit an. Entscheidend ist, ob sich daraus gewichtige Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen.

Grundsätzlich müssen Sie den belangen, der selbst eingreift. Einen anderen können Sie nur klagen, wenn er die Störung veranlasst hat, den Zustand aufrechterhält oder rechtlich und tatsächlich abstellen könnte. Wer keinen Einfluss darauf hat, ist nicht der Richtige.

Das Gericht darf dem Urteilsspruch eine dem Gesetz entsprechende Fassung geben, die von Ihrem Begehren abweicht. Es darf dabei aber sachlich nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als Sie verlangt haben.

Ja. Das Gericht darf dem Urteilsspruch eine klarere Fassung geben, die von Ihrem Wortlaut abweicht, solange sie sich im Wesentlichen mit Ihrem Begehren deckt. Das ist auch noch im Rechtsmittelverfahren möglich. Über das aus Ihrem Vorbringen ableitbare Begehren hinausgehen darf das Gericht dabei nicht.

Ob nach den Umständen des Einzelfalls die Gefahr einer Wiederholung besteht, ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit daher in der Regel nicht.

Er muss die Störung selbst unterlassen. Wer die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit hat, eine unmittelbar von Dritten vorgenommene Störung zu steuern oder zu verhindern, und wem diese Störung nützt, kann selbst auf Unterlassung geklagt werden. Es genügt also nicht, dass er bloß auf die unmittelbaren Störer einwirkt.

Auf Beseitigung der Störung und auf Unterlassung künftiger Störungen können Sie jeden Störer klagen, auch einen Dritten, der nicht Eigentümer ist. Die Feststellung des Rechts und die Eintragung im Grundbuch können Sie dagegen nur vom Eigentümer des belasteten Grundstücks verlangen. Daneben kommt Ersatz des Schadens in Betracht.

Nur so weit, wie der Schaden noch nach allgemeiner Lebenserfahrung zu erwarten war. Wehren Sie sich als Eigentümer gegen eine Beeinträchtigung Ihres Grundstücks, gelten für die Verantwortung des Gegners für das Handeln dritter Personen dieselben Grundsätze wie im Schadenersatzrecht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 523 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

28 Absätze, 6.182 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.07.2019

Geschäftszahl

9Ob29/19h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Dehn, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Dr. Stefula als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*, vertreten durch Mag. Gerald Leitgeb, Rechtsanwalt in Stallhofen, gegen die beklagte Partei G*, vertreten durch Mag. Mariella Hackl, Rechtsanwältin in Kirchbach-Zerlach wegen Unterlassung (Streitwert 6.000 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 22. November 2018, GZ 5 R 153/18h-13, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 17. Mai 2018, GZ 207 C 62/18y-9, Folge gegeben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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