Kann ich feststellen lassen, dass der Nachbar kein Wegerecht hat?
günstig für Grundeigentümer betrifft Grundeigentümer, Nachbarn, Wegeberechtigte
Ja. Gegen den benachbarten Grundeigentümer können Sie auf Feststellung klagen, dass die behauptete Dienstbarkeit nicht besteht, ohne ein besonderes rechtliches Interesse behaupten zu müssen. Das gilt auch dann, wenn Sie ihn zugleich auf Unterlassung klagen könnten. Gegen einen Störer, der nicht Eigentümer ist, brauchen Sie dagegen ein solches Interesse.
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Ständige Rechtsprechung seit 1998, zuletzt bestätigt am 20.12.2016 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1998)
Gegen den benachbarten Grundeigentümer kann mit der actio negatoria vorgegangen und die Feststellung begehrt werden, dass die behauptete Servitut nicht bestehe. Eine solche Feststellungsklage bedarf nicht der Behauptung eines Feststellungsinteresses. Die Feststellungsklage des Eigentumsfreiheitsklägers gegen den Grundeigentümer ist auch dann zulässig, wenn gegen diesen schon Leistungsansprüche auf Unterlassung möglich sind. Hingegen ist bei der Klage gegen den störenden Nichteigentümer nur eine negative Feststellungsklage unter den Voraussetzungen des § 228 ZPO möglich.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Rechtsprechung lässt gegen den Eigentümer der (angeblich) herrschenden Liegenschaft eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens einer angemaßten Dienstbarkeit zu, ohne dass dafür ein (besonderes) rechtliches Interesse erforderlich wäre. Hingegen ist gegen einen anderen Störer eine negative Feststellungsklage nur unter den Voraussetzungen des § 228 ZPO möglich.OGH 7 Ob 176/13b, 11.12.2013
- Maßt sich der Störer keine Dienstbarkeit an, ist für einen gesonderten Feststellungsanspruch ein rechtliches Interesse erforderlich, das über jenes der Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs hinausgeht.OGH 4 Ob 99/12f, 12.06.2012
- Gegen den störenden Nichteigentümer ist im Regelfall eine Leistungsklage (Unterlassungsklage) möglich. Die im Verfahren über die Leistungsklage zu beurteilende Vorfrage des Bestehens einer Berechtigung zum Eingriff in das fremde Recht kann aber nur in Ausnahmefällen und bei Vorliegen besonderer Umstände ein Feststellungsinteresse begründen, etwa dann, wenn mit der Feststellung eine zwischen den Prozessparteien strittige Rechtslage über den Anlassfall hinaus abschließend geklärt werden müsste.OGH 10 Ob 85/07h, 18.12.2007
- Die Feststellungsklage des Eigentumsfreiheitsklägers gegen den störenden Grundeigentümer ist auch dann zulässig, wenn gegen diesen auch ein denselben Gegenstand betreffender Unterlassungsanspruch möglich und sogar geltend gemacht ist (6 Ob 80/98b; ausdrücklich aufrecht erhalten in 6 Ob 209/00d, wo eine Differenzierung nur hinsichtlich des störenden Nichteigentümers vorgenommen wurde).OGH 9 Ob 2/06v, 25.01.2006
- Gegen den störenden Nichteigentümer ist im Regelfall eine Leistungsklage (Unterlassungsklage) möglich, bei der als Vorfrage zu klären ist, ob die Servitut, von welcher der Störer seine Berechtigung ableitet, zu Recht besteht. Diese Vorfrage kann nur in Ausnahmefällen und bei Vorliegen besonderer Umstände ein Feststellungsinteresse begründen.OGH 6 Ob 209/00d, 15.03.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0112360 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 12.
- OGH 1 Ob 226/16s, 20.12.2016, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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