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Kann die Gemeinde einen öffentlichen Weg einfach privat verkaufen?

betrifft Gemeinden, Anrainer, Käufer, Wegbenützer
Nein. Solange die Widmung für den allgemeinen Gebrauch besteht, sind private Verfügungen darüber nicht möglich. Diese Widmung kann nur durch ein Gesetz oder durch die zuständige Behörde aufgehoben werden, nicht durch eine Erklärung des Eigentümers.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1999, zuletzt bestätigt am 23.11.2023 (7 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1999)

Privatrechtliche Verfügungen über öffentliches Gut, die den Gemeingebrauch beeinträchtigen, setzen die Aufhebung der Widmung zum Gemeingebrauch voraus. Zur Verbücherung derartiger Verfügungen muss ein Nachweis der Aufhebung der Widmung zum Gemeingebrauch vorgelegt werden. Die Aufhebung der Widmung zum Gemeingebrauch kann nur durch einen der Widmung entgegengesetzten Akt, vornehmlich durch ein Gesetz oder durch die Erklärung der zuständigen Verwaltungsbehörde geschehen, etwa durch die Auflassung einer öffentlichen Straße. Eine privatrechtliche Erklärung des Eigentümers des öffentlichen Gutes kommt hiefür nicht in Frage.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0111847 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 7.

Im Gesetz

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